Die Satzung

S a t z u n g

des Verbandes `Deutsche Gesellschaft der Ärzte für Qualitätsmanagement ' (DGÄQ)



§1

Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

`Deutsche Gesellschaft der Ärzte für Qualitätsmanagement '

mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Giessen.

§2

Geschäftsbereich, Geschäftsjahr

(1) Der Geschäftsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Qualität im Gesundheitswesen durch Methoden des Managements und Controllings, insbesondere durch Schulung, Fortbildung und Information sowie Darstellung des ärztlichen bzw. medizinischen Qualitätsmana ments in der öffentlichkeit.

(2) Darüber hinaus werden folgende Schwerpunkte gefördert:

  • a) Wissenschaftliche und forschende Aufgaben der Qualitätslehre im Hinblick auf die Bereiche Prävention, stationäre medizinische Versorgung, ambulante medizinische Versorgung und Rehabilitation;
  • b) Lebensqualität und Patientenzufriedenheit
  • c) Fortbildung der ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter
  • d) Systematische Verfahren und Anwendung von Methoden der Qualitätslehre
  • e) Erstellung von Standards, Empfehlungen, Richtlinien, Leitlinien
  • f ) Dokumentation und Evaluation von medizinischen Massnahmen
  • g) `Medical Controlling'
  • h) Information und Aufklärung der öffentlichkeit
  • i) Erarbeitung von Berufsbildern für Qualitätsmanager





§4

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar die im§3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts "steürbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (§ 51 ff. AO 77).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ver ns. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§5

Aufbringung und Verwendung der Zuwendungen

(1) Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden durch: a) Spender und Förderer, b) Geldspenden und Sachspenden, letztwillige Verfügungen und dergleichen.

§6

Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Förderer.

(2) Ordentliche Mitglieder sind:

  • - die Gründer des Vereins als geborene Mitglieder;
  • - natürliche Personen, die den Zielen des Vereins in besonderem Masse zu dienen vermögen.



(3) Förderer des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die in regelmässigen oder unregelmässigen Abständen bereit sind, die Zwecke des Vereins durch Förderspenden zu unterstützen.

- Förderer und juristische Personen haben kein Stimmrecht.

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit sie dem Verein nicht durch besondere ideelle Leistungen dienen. über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) über abweichende Mitgliedschaften befindet der Vorstand.

§7

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft gemäss§ 6, Absatz 1 und Absatz 2, wird - mit Ausnahme der geborenen Mitglieder - durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.


§8

Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Die ordentlichen Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.



§9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des Vereins.

§10

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • -die Mitgliederversammlung;
  • -der Vorstand.



§11

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal abgehalten.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

(3) Den Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.

(4) über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer unterzeichnen.

§12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die: - Entgegennahme des Geschäftsberichtes;

(2)

  • - Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung;
  • - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • - Wahl des Vorstands;
  • - Beschlussfassung über den Vereinshaushalt;
  • - Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
  • - Änderung der Satzung;
  • - Auflösung des Vereins.



(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben.

§13

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

(1) Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder können unter Angabe der Gründe eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Diese muss innerhalb von 8 Wochen nach Eingang beim Vorstand mit üblicher Ladungsfrist stattfinden.

(2) Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

(3) Die Bestimmungen des§ 11 gelten entsprechend.

§14

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, mindestens aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder wählen den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter. Zwei Beisitzer können zusätzlich gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§15

Wahl, Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§16

Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung nach Massgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer berufen.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung bzw. Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder gemäss §6 und 7 der Satzung.

§17

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung beschliessen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienen Mitglieder stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., Berlin, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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