Die Gesundheitsgefährdung ist das entscheidende Kriterium.
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Freiverkäufliche Arzneimittel (§ 44 AMG) dürfen auch außerhalb der
Apotheke abgegeben werden. Sie werden deshalb auch "apothekenfrei" genannt. Sie
bedürfen keiner zusätzlichen Beratung durch einen Apotheker. Nach dem Arzneimittelgesetz
(AMG) fallen darunter "Arzneimittel, die nur zu anderen Zwecken dienen als zur
Beseitigung oder Linderung von Krankheiten". Die Apothekenpflicht wird aufgehoben,
wenn keinerlei Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher zu befürchten ist. |
Es gibt sehr viele, freie Arzneimittel mit hoher Wirksamkeit.
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Es handelt sich vorwiegend um Vorbeugemittel (= Nichtheilmittel), wie z.B.
Vitamine, Anregungs- oder Stärkungsmittel. Aber auch z.B. Heilwässer, einige Tabletten
auf pflanzlicher Basis oder Bademoore gehören dazu. Pflanzliche Presssäfte oder
Destillate dürfen nur Wasser als Lösungsmittel enthalten, wenn sie freiverkäuflich sein
sollen. Ebenso gehören zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel, sowie Mund-
und Rachendesinfektionsmittel in diese Kategorie. |
Lagervorschriften müssen eingehalten werden.
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Aber auch diese Arzneimittel dürfen nicht ohne weiteres überall verkauft
werden. Die jeweilige Verkaufsstelle muss eine Lagerung der Ware ermöglichen können, die
den Anforderungen der Arzneimittel entspricht, z.B. das Einhalten der vorgeschriebenen
Lagertemperatur muss gewährleistet sein. Meistens sind dies Reformhäuser oder
Drogeriemärkte. |
Verkauf nur mit Sachkundenachweis.
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Eine weitere Voraussetzung muss gegeben sein: Eine Person muss immer
anwesend sein, die über die erforderliche Sachkenntnis im Umgang mit den angebotenen
Arzneimitteln verfügt. Diese Person muss einen Sachkundenachweis erbringen, der belegt,
dass gewisse pharmazeutische Grundkenntnisse vorhanden sind. Dazu gehört das Wissen über
z.B. sachgerechte Lagerung und Art der Inhaltsstoffe der Arzneimittel ebenso wie das
Erlangen von Kenntnissen über die Texte der Packungsbeilagen. Heilkundliches Wissen ist
dagegen nicht erforderlich. Die benötigte Sachkenntnis wird erworben, indem eine Prüfung
vor der jeweils zuständigen Behörde abgelegt wird. Meistens ist dies die Industrie- und
Handelskammer. |
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Das Bundesgesundheitsministerium (BGM) kann nach § 46 AMG durch
Rechtsverordnung Arzneimittel, die bisher freiverkäuflich waren, der Apothekenpflicht
unterstellen. Dies wäre der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch eine mögliche Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder
Tier anzunehmen ist. |
Einige freie Arzneimittel dürfen nur in der Apotheke verkauft werden.
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Vom Erwerb außerhalb der Apotheke sind grundsätzlich u.a. die
Arzneimittel ausgeschlossen, die folgende Wirkungen auf den menschlichen Körper besitzen:
- antibiotisch
- blutgerinnungsverzögernd
- hormonartig
- das zentrale Nervensystem (ZNS) beeinflussend
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