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Freiverkäufliche Arzneimittel

Die Gesundheitsgefährdung ist das entscheidende Kriterium.

Freiverkäufliche Arzneimittel (§ 44 AMG) dürfen auch außerhalb der Apotheke abgegeben werden. Sie werden deshalb auch "apothekenfrei" genannt. Sie bedürfen keiner zusätzlichen Beratung durch einen Apotheker. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) fallen darunter "Arzneimittel, die nur zu anderen Zwecken dienen als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten". Die Apothekenpflicht wird aufgehoben, wenn keinerlei Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher zu befürchten ist.

 

Es gibt sehr viele, freie Arzneimittel mit hoher Wirksamkeit.

Es handelt sich vorwiegend um Vorbeugemittel (= Nichtheilmittel), wie z.B. Vitamine, Anregungs- oder Stärkungsmittel. Aber auch z.B. Heilwässer, einige Tabletten auf pflanzlicher Basis oder Bademoore gehören dazu. Pflanzliche Presssäfte oder Destillate dürfen nur Wasser als Lösungsmittel enthalten, wenn sie freiverkäuflich sein sollen. Ebenso gehören zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel, sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel in diese Kategorie.

 

Lagervorschriften müssen eingehalten werden.

Aber auch diese Arzneimittel dürfen nicht ohne weiteres überall verkauft werden. Die jeweilige Verkaufsstelle muss eine Lagerung der Ware ermöglichen können, die den Anforderungen der Arzneimittel entspricht, z.B. das Einhalten der vorgeschriebenen Lagertemperatur muss gewährleistet sein. Meistens sind dies Reformhäuser oder Drogeriemärkte.

 

Verkauf nur mit Sachkundenachweis.

Eine weitere Voraussetzung muss gegeben sein: Eine Person muss immer anwesend sein, die über die erforderliche Sachkenntnis im Umgang mit den angebotenen Arzneimitteln verfügt. Diese Person muss einen Sachkundenachweis erbringen, der belegt, dass gewisse pharmazeutische Grundkenntnisse vorhanden sind. Dazu gehört das Wissen über z.B. sachgerechte Lagerung und Art der Inhaltsstoffe der Arzneimittel ebenso wie das Erlangen von Kenntnissen über die Texte der Packungsbeilagen. Heilkundliches Wissen ist dagegen nicht erforderlich. Die benötigte Sachkenntnis wird erworben, indem eine Prüfung vor der jeweils zuständigen Behörde abgelegt wird. Meistens ist dies die Industrie- und Handelskammer.

 

Das Bundesgesundheitsministerium (BGM) kann nach § 46 AMG durch Rechtsverordnung Arzneimittel, die bisher freiverkäuflich waren, der Apothekenpflicht unterstellen. Dies wäre der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine mögliche Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier anzunehmen ist.

 

Einige freie Arzneimittel dürfen nur in der Apotheke verkauft werden.

Vom Erwerb außerhalb der Apotheke sind grundsätzlich u.a. die Arzneimittel ausgeschlossen, die folgende Wirkungen auf den menschlichen Körper besitzen:
  • antibiotisch
  • blutgerinnungsverzögernd
  • hormonartig
  • das zentrale Nervensystem (ZNS) beeinflussend

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