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Besondere Aspekte im Alter:
Betreuungsrecht
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Ein gesetzlich bestellter Betreuer entscheidet für einen Betroffenen.
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Für den Fall, dass ein Mensch durch körperliche und/oder geistige
Einschränkungen (z.B. psychische oder körperliche Erkrankung, Behinderung) nicht mehr in
der Lage ist, persönliche Entscheidungen zu treffen, muss ein gesetzlicher bestellter
Betreuer diese Aufgabe übernehmen. Die Betreuung kann zeitlich begrenzt sein, z.B. wenn
ein Mensch ins Koma fällt und daraus wieder erwacht, sich erholt und wieder selbst
Entscheidungen treffen kann. Wenn die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung auf Wunsch
der betroffenen Person selbst erfolgt ist, kann sie auch jederzeit aufgehoben werden.
Ansonsten wird die Betreuung dann aufgehoben, wenn keine Notwendigkeit dazu mehr besteht.
Mindestens alle 5 Jahre erfolgt eine Überprüfung, ob die Betreuung noch notwendig ist. |
Der Betreuer ist dem Wohl der betreuten Person verpflichtet.
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Für die Einrichtung einer Betreuung ist ein Richter des
Vormundschaftsgerichtes zuständig (eine Abteilung des Amtsgerichtes). Regelmäßige
Beratung und Kontrolle des Betreuers fallen in die Zuständigkeit der Rechtspfleger. Nach
Paragraph 1901 des "Bürgerlichen Gesetzbuches" ist der Betreuer dem Wohl der
betreuten Person verpflichtet und hat dessen Wünsche sowie dessen Willen zu respektieren,
solange dies nicht dem Wohl des Betroffenen widerspricht oder unzumutbar ist. Dabei ist
der Betreuer in der Regel nur für bestimmte Aufgabenkreise zuständig, unter anderem:
- Vermögenssorge
- Wohnungsauflösung
- Heilbehandlung
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
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Ein ärztliches Gutachten ist erforderlich.
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Um den Bedarf an einer Betreuung zu beurteilen, ist ein ärztliches
Sachverständigengutachten erforderlich. Dabei muss der Arzt nach einer ausführlichen
Untersuchung zu folgenden Punkten Stellung nehmen:
- Art und Ausmaß einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung
- Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung
- Aufgabenkreis, für die Hilfe durch einen Betreuer notwendig ist
- Prognose der Erkrankung
- voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit
- Hinweise auf Möglichkeiten der Rehabilitation
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Am Beispiel "Alzheimer
und Demenz" haben wir einige rechtliche Aspekte und Verfügungen
zusammengestellt:
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Eine Möglichkeit, bereits in Zeiten voller Entscheidungsfähigkeit eine
spätere Betreuung zu regeln, ist die so genannte Vorsorgevollmacht. Dabei ist
schriftlich festzulegen, dass eine bestimmte Person (oder auch mehrere) Entscheidungen in
festzulegenden Bereichen (z.B. Vermögensverwaltung, Behandlungsmaßnahmen) treffen soll,
wenn der Betroffene dazu nicht mehr selbst in der Lage ist. Liegt eine solche
Vorsorgevollmacht schriftlich vor, kann das Gericht auf die Bestellung einer gesetzlichen
Betreuung verzichten. Dabei unterliegt auch der durch eine Vorsorgevollmacht
Bevollmächtigte der Verpflichtung, immer zum Wohl des Betroffenen zu handeln.
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