Ratgeber
für Führungskräfte im Gesundheitswesen
Wieviel Werbung ist für Ärzte erlaubt? TEIL 2: Ärzte im Internet
und im Telefonbuch 1999/2000
zum Thema internationale Patienten siehe auch
7001.
Welcher Eintrag ist im Telefonbuch drin? Darf es auch ein bischen mehr sein? Wieviel
dürfen Ärzte werben, besser gesagt, informieren? Die augenblicklichen Eintragungsformen
in den Telefonbüchern, also zum Beispiel auch im Branchen-Telefonbuch Gelbe Seiten,
erlauben folgende Daten, allerdings nur in den jeweiligen Ortsnetzen (keine
außerbezirklichen Einträge gestattet bis auf besondere Ausnahmen):
Name und Anschrift können erweitert werden mit Service-Informationen wie
Zusatzbezeichnungen, Sprechzeiten, Verkehrshinweis, Telefax, Email, Mobiltelefon etc.
Es gelten die Eintragungsvorschriften für Kammerberufe.
Versalschrift oder gestalterische Elemente sind z.Z. nicht erlaubt.
Eintragungsrichtlinien für Ärzte im Internet, folgende Daten dürfen veröffentlicht
werden: Name, Arztbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer, Fax, Sprechstundenzeiten,
medizinisch anerkannte Grade (andere Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnung),
ärztliche Titel, Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Privatwohnung, e-mail,
Internet-Adresse, Zulassung bei Krankenkassen, Durchgangsarzt, Belegarzt, ggf. Name des
Krankenhauses*, Ambulante Operationen*, Praxisklinik*, ggf. Professor; die mit *
gekennzeichneten Informationen dürfen nur geführt werden, wenn die in der Berufsordnung
genannten Voraussetzungen vorliegen!
Selbstverständlich darf keine vergleichende Werbung stattfinden.
Auch die Auswahl von Bildmaterial unterliegt engen Richtlinien!
Hinsichtlich einer Internetpräsenz empfiehlt es sich im Zweifelsfall, sich bei den
zuständigen Kammern zu informieren. Hinsichtlich der Einträge in amtlichen
Telefonbüchern sollten die jeweils zuständigen Verlage kontaktiert werden: Hier sind
genaue Informationen über zulässige Eintragungsmöglichkeiten für sämtliche
Kammerberufe bekannt.
Stand: 9.Februar 1999
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