Kinder

Kinder
Bücher zum Thema aussuchen Bücherliste: Kinder

Allgemeine Entwicklung
Entwicklungsprobleme
Schmerzen bei Kindern
Angeborene Herzfehler:Septumdefekte

Angeborene Störungen:
Rachitis
Spina bifida - "Offener Rücken"
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte

Asthma
Bauchschmerzen
Durchfall
Erbrechen

Fieber
Hautausschlag
Neurodermitis
Husten
Typische Kinderkrankheiten

Infektionsschutzgesetz

Wissenswertes für Schulen, Kindergärten und andere Gemeinschaftseinrichtungen

Das neue IfSG setzt auf Eigenverantwortung und Zusammenarbeit der Beteiligten. Am 01.01.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. Das IfSG hat zum Leitsatz „Prävention durch Information und Aufklärung" und setzt insgesamt sehr stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten. Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften für die Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Betreute und Betreuer täglich im engen Kontakt miteinander stehen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die bei Risikogruppen (z. B. bei Kindern) schwere Krankheitsverläufe verursachen können.

Die grundlegenden Regelungen fassen wir hier zusammen.

 

Berufliche Tätigkeit stoppen!
  • Personen, die an den genannten Krankheiten erkrankt sind oder bei denen dieser Verdacht besteht, dürfen keine Tätigkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den dort Betreuten ausüben. Dies gilt solange, bis der Arzt das nicht mehr für erforderlich hält.

 

Räume nicht betreten!
  • Ebenso wenig dürfen Erkrankte oder Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektionskrankheit besteht, in Gemeinschaftseinrichtungen die Räume betreten, Einrichtungen benutzen oder an Veranstaltungen teilnehmen.

 

Vorsicht bei Ausscheidern!
  • Gleiches gilt, wenn und solange eine Person bestimmte Krankheitserreger ausscheidet. Hierfür muss sie nicht selbst erkrankt sein. Bestimmungen zu Ausscheidern finden Sie hier.

 

Regelungen gelten auch bei Erkrankung von Mitbewohnern.
  • Auch wenn ein Mitarbeiter einer Gemeinschaftseinrichtung nicht selbst betroffen ist, aber bei ihm zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, gelten diese Regeln bei bestimmten Erkrankungen. Bei welcher Krankheit welche Bestimmungen genau gelten, lesen Sie hier.

 

Meldepflichten müssen unbedingt eingehalten werden. Tritt eine der genannten Krankheiten auf, so muss der Betroffene die Gemeinschaftseinrichtung informieren. Bei Minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen sind dafür die Eltern oder sonstigen Betreuer verantwortlich. Um die Wichtigkeit diese Pflicht zu verdeutlichen, muss bei jeder Neuaufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung eine Belehrung durchgeführt werden. Dazu wird ein Merkblatt an Eltern/Betreuer ausgehändigt, das die wesentlichen Regeln enthält.

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung ist verpflichtet, das Gesundheitsamt zu unterrichten. Dazu werden sowohl die Krankheitsdaten, als auch die persönlichen Daten des Erkrankten festgehalten. Die Meldung ist deshalb nicht anonym.

 

Keine Regel ohne Ausnahme Über Ausnahmen von diesen Regeln entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall. Dies kann besonders bei den "Ausscheidern" der Fall sein, da hier eventuell bestimmte Schutzmaßnahmen ausreichend sind.

Das Gesundheitsamt kann die Einrichtung verpflichten, das Auftreten einer Erkrankung (ohne Hinweis auf eine Person) bekannt zu machen.

 

Neuerung für Lehrer und Lehramtsanwärter. Eine weitere Neuerung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) betrifft Lehrer, Lehramtsanwärter sowie Schulbedienstete. Bisher wurde von diesen Personen verlangt, dass vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit das Vorliegen einer Tuberkulose durch einen Tuberkulintest und eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane ausgeschlossen wird. Das neue Gesetz sieht stattdessen eine Belehrung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn vor. Dadurch sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, Hinderungsgründe an sich selbst festzustellen. Die Belehrung ist mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen.

Top

Zur Übersicht
Service

 


MedizInfo®Homepage
zur Startseite

zur Übersicht
des Unterthemas
zur Übersicht
des Oberthemas