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Angeborene Stimmlippenlähmung
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Ein- oder beidseitige Lähmung
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Eine angeborene Stimmlippenlähmung ist auf eine Schädigung des
Nervs zurückzuführen, der die für die Stimmlippenbewegungen erforderlichen
Kehlkopfmuskeln mit Nervenimpulsen versorgt. Der entsprechende Nerv (Vagusnerv
beziehungsweise genauer: ein Ast des Vagusnervs, der sogenannte Rekurrensnerv)
kann ein- oder beidseitig geschädigt sein, sodass entsprechend eine ein- oder
beidseitige Stimmlippenlähmung besteht.
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Ursachen
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Ursachen für derartige Nervenschädigungen sind:
- Meningomyelozelen (Bruch (Zele) der Wirbelsäule mit Vorwölbung von
Rückenmarkshäuten (Meningen) und Rückenmark (Myelon), vgl.
Spina bifida)
- Arnold-Chiari-Syndrom (Erkrankung, die mit einer Verlagerung des
Kleinhirns in Richtung Wirbelsäule einhergeht)
- Kopfverletzungen unter der Geburt
- Tumoren im sogenannten Mittelfellraum des Brustkorbs, in dem der
Vagusnerv verläuft
- angeborene Anomalien des Herzens, der großen Blutgefäße, der Lunge oder
der Speiseröhre, da der Vagusnerv in räumlicher Nähe zu diesen Strukturen
verläuft
- Vererbung
Häufig lässt sich aber auch keine Ursache für die
Nervenschädigung feststellen (sogenannte idiopathische Lähmung).
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Symptome
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Eine einseitige Stimmlippenlähmung macht sich in der Regel durch
die Kraftlosigkeit des Schreiens des Säuglings bemerkbar. Atemstörungen bestehen
nicht. Bei einer beidseitigen Stimmlippenlähmung hingegen besteht eine Einengung
der Atemwege. Diese führt einerseits zu einem "jauchzenden" Atemgeräusch
(Stridor) bei der Einatmung und andererseits zu einer Luftnot. Darüber hinaus
kann durch eine unter Umständen parallel bestehende Einschränkung der
Sensibilität im Rachenbereich das Schlucken beeinträchtigt sein.
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Diagnostik
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Der Verdacht auf eine ein- oder beidseitige Stimmlippenlähmung
ergibt sich durch die entsprechenden Symptome. Die Diagnose wird durch eine
Kehlkopfspiegelung gesichert.
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Therapie
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Eine einseitige Stimmlippenlähmung bedarf in der Regel keiner
Therapie. Bei einer beidseitigen Lähmung hingegen ist aufgrund der Atemnot eine
Behandlung erforderlich. Diese besteht zunächst in einem Luftröhrenschnitt, um
die Atmung des Kindes zu sichern. Daran kann sich ein operativer Eingriff
anschließen, bei dem eine der gelähmten Stimmlippen zur Seite verlagert wird.
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