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Voraussetzungen für die Beantragung von finanziellen Hilfen

Inhaltsübersicht:
Schwerbehindertengesetz
+   Schwerbehinderte
+   Gleichstellung
+   Behinderung und Grad der Behinderung
Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung
+   unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
Einkommensteuergesetz
+   Werbungskosten
+   Sonderausgaben / Nachversteuerung bei Bausparverträgen
+   außergewöhnliche Belastungen / Haushaltshilfe
+   Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen
Straßenverkehrsgesetz / Straßenverkehrsordnung
Verordnung über die Befreiung von Rundfunkgebühren
Buch dazu anzeigenSchwerbehinderte und ihr Recht. Ein Ratgeber für Behinderte und Angehörige.
In den folgenden Gesetzesauszügen werden mit dem Stand vom März 1997 Vorschriften und Bestimmungen für Nachteilsausgleiche für Behinderte und Vorschriften des Schwerbehindertenrechtes angesprochen, die in der Verantwortung des Bundes liegen. Länderrechtliche Vorschriften und Bestimmungen anderer finanzieller Hilfen werden nicht genannt.

 

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Schwerbehindertengesetz
Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz SchwbG)

 

Schwerbehinderte

"§ 1. Schwerbehinderte.
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 rechtmäßig im Geltungsbereich haben."

 

Gleichstellung

"§ 2. Gleichstellung.
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen aufgrund einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können..."

 

Behinderung und Grad der Behinderung

"§ 3. Behinderung und Grad der Behinderung.
(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand berührt. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich."

"(2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen."

3) Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend."

 

Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung

"§ 4. Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung.
(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung findet."

"2) eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, daß der Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung."

"(3) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen des Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen..."

"(4) Sind neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1."

"(5) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaften als Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus..."

 

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

Nach § 59 gelten für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr unter anderem folgende Voraussetzungen:
  • erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • Hilflosigkeit
  • Gehörlosigkeit
  • Notwendigkeit ständiger Begleitung

"§ 60. Beeinträchtigung im Straßenverkehr.
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer in folge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden..."

"(2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind."

 

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Einkommensteuergesetz (EStG)

Werbungskosten

Nach dem Einkommensteuergesetz werden steuerliche Nachteilsausgleiche u.a. nach folgenden Paragraphen gewährt für:

§ 9 EStG (Werbungskosten) und § 4 EStG (Gewinn).

"Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt" sowie "Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind",

 

Sonderausgaben, Nachversteuerung bei Bausparverträgen

§ 10 EStG (Sonderausgaben, Nachversteuerung bei Bausparverträgen).

Steuerpflichtige...für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn...zum Haushalt des Steuerpflichtigen...Kinder...oder ein Hilfloser im Sinne des § 33b Abs. 6 gehören...

Steuerpflichtige mit Bausparverträgen (bei vorzeitiger Verfügung keine Nachversteuerung), "wenn der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist...",

 

Außergewöhnliche Belastungen / Haushaltshilfe

§ 33a EStG (Außergewöhnliche Belastung, Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt)

Steuerpflichtige für Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, wenn...der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person "hilflos im Sinne des § 33b oder schwer behindert ist...",

 

Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen

§ 33b EStG (Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen)

"(2) Die Pauschbeträge erhalten

1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;

2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, wenn

a) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen..., oder

b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

(3) Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung...

für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag...

(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag...geltend machen (Pflegepauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung erforderlich ist." Nach den Hinweisen zum Abschnitt 188 der Einkommensteuerrichtlinien (Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod) für Fahrtkosten werden die Voraussetzungen erfüllt von Behinderten mit einem GdB von mindestens 80, oder Behinderten mit einem GdB von mindestens 70 und einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Geh- und Stehbehinderung; Merkzeichen "G") sowie außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen "aG").

 

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Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

Parkerleichterungen, Ausnahmegenehmigungen

Schwerbehinderten mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen und Blinden können nach § 6 StVG Parkerleichterungen gewährt werden. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO legen in diesem Zusammenhang folgendes fest:

"1. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen:

Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppenunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

2. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden."

Unabhängig von der Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erhalten nach der oben genannten Verwaltungsvorschrift Ohnhänder/Ohnarmer und kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter spezielle Parkerleichterungen.

 

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Verordnung über die Befreiung von Rundfunkgebühren

Blinde, Hörgeschädigte, GdB über 80

Die Befreiung von den Rundfunkgebühren wird in Länderverordnungen geregelt, wobei in allen Verordnungen als Anspruchsberechtigte folgende Behinderte genannt werden:

"Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.

Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;

Behinderte, mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können."

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Hilfe bei Behinderung

 


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