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Wie komme ich an das Geld?
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Pflegeversicherung und Krankenversicherung sind nicht dasselbe. Sie
befinden sich aber häufig unter dem "selben Dach". Der Gesetzgeber hat
bestimmt, dass jeder, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist,
auch in die Pflegeversicherung einzahlen muss. Die Einzahlung erfolgt normalerweise in die
Pflegeversicherung, die der gleichen Krankenkasse zugeordnet ist. Jemand, der in der AOK
krankenversichert ist, wird auch in die AOK-Pflegeversicherung einzahlen. Jemand der in
der BEK krankenversichert ist, wird auch in die BEK-Pflegeversicherung einzahlen. |
Das Gesetz bestimmt: Jeder muss sich versichern.
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Nur wer freiwillig krankenversichert ist, hat die Möglichkeit, sich bei
einem privaten Unternehmen gegen Pflegebedürftigkeit zu versichern. Er kann aber erst
dann aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ausscheiden, wenn er dort den Beweis
vorgelegt hat, dass er auch wirklich privat einen Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen
hat. Menschen, die privat krankenversichert sind, sind gesetzlich verpflichtet, sich auch
privat gegen Pflegebedürftigkeit zu versichern. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass
nahezu jeder pflegeversichert ist. |
Wer Geld will, muss einen Antrag stellen.
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Wer Geld aus der Pflegeversicherung bekommen möchte, muss grundsätzlich
immer bei der Krankenkasse einen Antrag stellen. Oft denken Betroffene und Angehörige:
"Eigentlich müsste die Krankenkasse doch wissen, dass ich Hilfe brauche.
Schließlich bekommt sie ja die Diagnose und ist über die Schwere der Krankheit
informiert." Aber so ist das nicht. Die Krankenkasse wird nur dann tätig, wenn Sie
einen Antrag stellen. |
Bevor der Antrag bewilligt wird, kommt ein Gutachter, der die
Pflegebedürftigkeit prüft.
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Der Antrag sollte am besten schriftlich an Ihre Pflegeversicherung
gestellt werden. Das kann der Betroffene selbst oder seine Angehörigen tun. Normalerweise
ist ein formloses Schreiben ausreichend, in dem etwa folgendes steht: "Hiermit
beantrage ich Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung, weil ich pflegebedürftig
bin." Eine ausführliche Begründung ist jetzt noch nicht erforderlich. Es geht
lediglich darum, dass Sie die entsprechenden Unterlagen zugeschickt bekommen. Wichtig ist
aber, dass Sie wirklich Hilfe benötigen. Denn die Bewilligung von Geld erfolgt nicht
automatisch. Vorher kommt ein Gutachter, der die Pflegebedürftigkeit beurteilt. Ein
"vorsorglicher" Antrag, weil etwas sein "könnte", ist nicht sinnvoll. |
Der Maßstab für die Gutachter ist gesetzlich festgelegt.
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Gutachter oder Gutachterin sind Ärzte bzw. Angestellte des medizinischen
Dienstes der Krankenkassen (MDK), die beurteilen sollten, ob eine erhebliche
Pflegebedürftigkeit bei einem Betroffenen bestehen. Dazu wird bewertet, inwieweit
Betroffene bei den "Verrichtungen des täglichen Lebens", wie sie in § 14 des SGB XI dargestellt werden, beeinträchtigt sind. |
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Häufig haben Betroffene und Angehörige Angst vor dem Besuch des
Gutachters. Wer wird schon gerne "beurteilt". Das ist immer unangenehm. Damit
alles gut geht, finden Sie hier einige Hinweise, wie Sie
sich auf den Besuch vorbereiten können.
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