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Widerspruch
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Der Bescheid kann auch negativ sein.
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Nicht immer erfolgt nach dem Besuch des Gutachters ein
"positiver" Bescheid. Die Einstufung in eine Pflegestufe kann auch abgelehnt
werden. Dann hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, gegen den Bescheid Widerspruch
einzulegen. |
Jeder hat ein Recht auf Widerspruch.
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Vorher sollte man sich aber genau überlegen, ob ein Widerspruch Aussicht
auf Erfolg hat. In jedem Fall wird eine erneute Beurteilung stattfinden, die für die
Beteiligten belastend sein kann. Wenn Sie sich aber ungerecht behandelt fühlen, etwa weil
der Gutachter sich nur sehr wenig Zeit genommen hat und Sie den Eindruck hatten, er hat
Ihnen kaum zugehört und nicht richtig hingesehen, dann ist ein Widerspruch möglich. |
Sie müssen die Fristen einhalten und den Widerspruch schriftlich bei
der Pflegeversicherung einreichen.
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Widerspruch müssen Sie direkt an die Pflegeversicherung richten. Bei
gesetzlichen Pflegeversicherungen gilt eine Frist von einem Monat nach der Zustellung des
Bescheides. Ist in dem Bescheid keine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten,
beträgt die Widerspruchsfrist sogar ein ganzes Jahr. Der Widerspruch sollte schriftlich
erfolgen und muss eine Begründung enthalten. Er kann aber zunächst formlos sein, etwa
"Hiermit lege ich Widerspruch ein gegen den Bescheid vom (Datum). Eine Begründung
folgt." Dann müssen Sie sich aber über die Begründung Gedanken machen. Die ist
notwendig. Am besten sehen Sie sich das Gutachten genau an und prüfen Sie, ob wirklich
alles wahrheitsgemäß enthalten ist, ob alle Verrichtungen, bei denen Sie Hilfe brauchen,
enthalten sind. Wurde etwas übersehen? Oder ist etwas nicht besprochen worden? |
Haben Sie beim Besuch des Gutachters alles gesagt?
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Hier stellt sich manchmal heraus, dass aus falscher Scham z. B. die Hilfe
beim Gang auf die Toilette verschwiegen wurde oder die nächtliche Inkontinenz. Das kann
entscheidend sein für eine Beurteilung. |
Der Gutachter kommt noch einmal.
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Nach dem Widerspruch findet ein zweiter Besuch eines Gutachters statt, der
das erste Gutachten und Ihre Begründung überprüft. Sie haben durch den Widerspruch
keine Nachteile zu befürchten und es entstehen Ihnen dadurch auch keine Kosten. Der
Widerspruch ist ein Recht, das sie in Anspruch nehmen können. |