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Bescheid und Widerspruch

Inhaltsübersicht:
Bescheid
Widerspruch

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Bescheid

Der Bescheid kommt nach ein paar Wochen.

Nach dem Besuch teilt der Gutachter seine Empfehlung zur Einstufung der Pflegeversicherung mit. Dieser Empfehlung wird in aller Regel auch entsprochen. Der schriftliche Einstufungsbescheid lässt einige Wochen auf sich warten, sollte aber nach spätestens 6 Wochen vorliegen. Wichtig: Wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, gilt die Zahlung von Pflegegeld ab dem Datum der Antragstellung.

 

Der Bescheid selbst ist wie ein Normbrief aus festgelegten Textbausteinen zusammengesetzt. Das ist der Grund, warum er unpersönlich und sehr sachlich klingt.

 

Auch erhöhter Pflegeaufwand wird begutachtet.

Bei einer gravierenden Änderung des Gesundheitszustandes kann ein erneuter MDK-Besuch erforderlich werden. Auch dann sollte im Vorfeld wieder ein Pflegetagebuch geführt werden, um die Veränderung des Pflegeaufwandes zu dokumentieren. Wenn zusätzlich ein Pflegedienst beschäftigt wird, ist die Dokumentation der Pflegekräfte zur Entscheidungsfindung natürlich ebenfalls sehr wichtig.

 

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Widerspruch

Der Bescheid kann auch negativ sein.

Nicht immer erfolgt nach dem Besuch des Gutachters ein "positiver" Bescheid. Die Einstufung in eine Pflegestufe kann auch abgelehnt werden. Dann hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.

 

Jeder hat ein Recht auf Widerspruch.

Vorher sollte man sich aber genau überlegen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat. In jedem Fall wird eine erneute Beurteilung stattfinden, die für die Beteiligten belastend sein kann. Wenn Sie sich aber ungerecht behandelt fühlen, etwa weil der Gutachter sich nur sehr wenig Zeit genommen hat und Sie den Eindruck hatten, er hat Ihnen kaum zugehört und nicht richtig hingesehen, dann ist ein Widerspruch möglich.

 

Sie müssen die Fristen einhalten und den Widerspruch schriftlich bei der Pflegeversicherung einreichen.

Widerspruch müssen Sie direkt an die Pflegeversicherung richten. Bei gesetzlichen Pflegeversicherungen gilt eine Frist von einem Monat nach der Zustellung des Bescheides. Ist in dem Bescheid keine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten, beträgt die Widerspruchsfrist sogar ein ganzes Jahr. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und muss eine Begründung enthalten. Er kann aber zunächst formlos sein, etwa "Hiermit lege ich Widerspruch ein gegen den Bescheid vom (Datum). Eine Begründung folgt." Dann müssen Sie sich aber über die Begründung Gedanken machen. Die ist notwendig. Am besten sehen Sie sich das Gutachten genau an und prüfen Sie, ob wirklich alles wahrheitsgemäß enthalten ist, ob alle Verrichtungen, bei denen Sie Hilfe brauchen, enthalten sind. Wurde etwas übersehen? Oder ist etwas nicht besprochen worden?

 

Haben Sie beim Besuch des Gutachters alles gesagt?

Hier stellt sich manchmal heraus, dass aus falscher Scham z. B. die Hilfe beim Gang auf die Toilette verschwiegen wurde oder die nächtliche Inkontinenz. Das kann entscheidend sein für eine Beurteilung.

 

Der Gutachter kommt noch einmal.

Nach dem Widerspruch findet ein zweiter Besuch eines Gutachters statt, der das erste Gutachten und Ihre Begründung überprüft. Sie haben durch den Widerspruch keine Nachteile zu befürchten und es entstehen Ihnen dadurch auch keine Kosten. Der Widerspruch ist ein Recht, das sie in Anspruch nehmen können.

 

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, so kann der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht einreichen.

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