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Apothekenpflichtige Arzneimittel

Apotheken haben auch eine beratende Funktion.

Apothekenpflichtige Arzneimittel sind Arzneimittel, die nur in Apotheken an den Verbraucher abgegeben werden dürfen. Sie unterliegen der Kontrolle und bedürfen der Beratung durch den Apotheker. Dadurch ist die Arzneimittelsicherheit, d.h. der richtige, individuell auf den Einzelnen abgestimmte Umgang mit Medikamenten, für den Verbraucher gewährleistet.

 

Die Rezeptpflicht hängt von verschiedenen Aspekten ab.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) unterscheidet innerhalb der Kategorie apothekenpflichtiger Arzneimittel die einfach apothekenpflichtigen Arzneimittel und die verschreibungspflichtigen Arzneimittel.
  • Einfach apothekenpflichtige Arzneimittel (§ 43 AMG) sind ohne Mitwirken eines Arztes auch ohne Vorlage eines Rezeptes in der Apotheke erhältlich. Medikamente dieser Gruppe erfordern während der Einnahme keine Überwachung durch den Arzt. Sie können bei angemessener Dosierung und sorgfältiger Anwendung bedenkenlos in der Selbstmedikation angewandt werden. Man nennt sie auch Handverkaufsmittel oder OTC-Präparate ("over the counter" englisch für:  "über den Ladentisch").
  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 48 AMG) sind Arzneimittel, die erhöhten Sicherheitsanforderungen unterliegen. Sie sind nur auf Verordnung (Rezept) eines Arztes, Zahn- oder Tierarztes hin für den Verbraucher zugänglich, weil sie auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden können. Von einer Gefährdung geht man aus, wenn sie ohne ärztliche Überwachung angewendet werden. Allgemein spricht man hier von "stark wirksamen Arzneimitteln".

 

Die Menge des Wirkstoffs kann sich unterscheiden.

Der jeweilige Wirkstoff des Arzneimittels ist ausschlaggebend für Art der Abgabe an den Verbraucher. Aber auch die Wirkstoffmenge ist ein wichtiger Aspekt. Ein ursprünglich verschreibungspflichtiger Arzneistoff, z.B. Diclofenac, kann bei entsprechend niedriger Dosierung aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Die Berücksichtigung der Wirkstoffmenge ist ein wichtiger Aspekt. Ansonsten wäre die Zahl der verschreibungspflichtigen Arzneimittel mit geringer therapeutisch wirksamer Stoffmenge sehr hoch.

 

Die Art der Verabreichung ist wichtig.

Nicht nur die Wirkstoffe selbst, sondern auch deren Menge (Dosierung), Darreichungsform oder Anwendung wird mit in die Entscheidung einbezogen, ob ein Mittel nur auf Rezept zu erlangen ist oder nicht. So ist z.B. Acetylcystein ein verschreibungspflichtiger Wirkstoff, wenn er als Gegenmittel bei einer Paracetamol-Vergiftung intravenös eingesetzt wird. Wird er aber als oral einzunehmender Hustenlöser bei Erkältungskrankheiten verwendet, so unterliegt er nicht mehr der Rezeptpflicht. Er ist dann im Rahmen der Selbstmedikation in der Apotheke erhältlich.

 

Ob Rezept oder nicht, entscheidet der Bundesminister für Gesundheit.

Welche Arzneimittel letztendlich der Verschreibungspflicht unterliegen, entscheidet nach Anhörung eines Sachverständigenausschusses der Bundesgesundheitsminister. Darüber darf weder ein Arzt noch ein Apotheker entscheiden. Verstöße werden gem. § 96 AMG sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bei verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln für Lebensmitteltiere droht das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

 

Neue Medikamente sind immer verschreibungspflichtig.

Außer den Arzneimitteln, die von der Verschreibungsverordnung erfasst werden, gibt es seit 1964 auch die automatische Verschreibungspflicht (§ 49 AMG). Danach gilt: " Verschreibungspflichtig sind auch alle Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannte Eigenschaften besitzen können."

 

Die Sicherheit geht vor.

In diese Kategorie fallen meistens Arzneimittel, die zum 1. Mal zugelassen worden sind. Man kennt ihre möglichen Risiken noch nicht so genau. Die Risiken sind zwar vorher in klinischen Studien an einem mengenmäßig begrenzten Patientenkreis getestet worden. Eine Erfahrung hinsichtlich der breiten Anwendung liegt aber noch nicht vor. Aus Vorsicht werden diese Medikamente deshalb nur mit medizinischer Begleitung für den Erkrankten zugänglich gemacht. Möglicherweise auftretende Nebenwirkungen sind dann schnell behandelbar. Zu Informationszwecken werden diese dann dem BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) in Bonn mitgeteilt.

 

Verschreibungspflicht kann sich ändern.

Die automatische Verschreibungspflicht endet nach 5 Jahren und kann dann verlängert werden. Aufgehoben wird sie, wenn aufgrund der gesammelten Erfahrung feststeht, dass die Anwendung des Medikamentes keiner ärztlichen Beobachtung bedarf. Diese Medikamente werden dann apothekenpflichtig. Arzneimittel, die so in die Apothekenpflicht entlassen werden, nennt man auch "Switches". An der Wirksamkeit des Mittels hat sich jedoch nichts geändert. Man kann deshalb nicht verallgemeinernd sagen, dass verschreibungspflichtige Medikamente generell stärker wirksam sind als apothekenpflichtige.

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