Apotheken haben auch eine beratende Funktion.
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Apothekenpflichtige Arzneimittel sind Arzneimittel, die nur in Apotheken
an den Verbraucher abgegeben werden dürfen. Sie unterliegen der Kontrolle und bedürfen
der Beratung durch den Apotheker. Dadurch ist die Arzneimittelsicherheit, d.h. der
richtige, individuell auf den Einzelnen abgestimmte Umgang mit Medikamenten, für den
Verbraucher gewährleistet. |
Die Rezeptpflicht hängt von verschiedenen Aspekten ab.
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Das Arzneimittelgesetz (AMG) unterscheidet innerhalb der Kategorie
apothekenpflichtiger Arzneimittel die einfach apothekenpflichtigen Arzneimittel und die
verschreibungspflichtigen Arzneimittel.
- Einfach apothekenpflichtige Arzneimittel (§ 43 AMG) sind ohne Mitwirken eines Arztes
auch ohne Vorlage eines Rezeptes in der Apotheke erhältlich. Medikamente dieser Gruppe
erfordern während der Einnahme keine Überwachung durch den Arzt. Sie können bei
angemessener Dosierung und sorgfältiger Anwendung bedenkenlos in der Selbstmedikation
angewandt werden. Man nennt sie auch Handverkaufsmittel oder OTC-Präparate ("over
the counter" englisch für: "über den Ladentisch").
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 48 AMG)
sind Arzneimittel, die erhöhten Sicherheitsanforderungen unterliegen. Sie sind nur auf
Verordnung (Rezept) eines Arztes, Zahn- oder Tierarztes hin für den Verbraucher
zugänglich, weil sie auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit von Mensch und
Tier gefährden können. Von einer Gefährdung geht man aus, wenn sie ohne ärztliche
Überwachung angewendet werden. Allgemein spricht man hier von "stark wirksamen
Arzneimitteln".
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Die Menge des Wirkstoffs kann sich unterscheiden.
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Der jeweilige Wirkstoff des Arzneimittels ist ausschlaggebend für Art der
Abgabe an den Verbraucher. Aber auch die Wirkstoffmenge ist ein wichtiger Aspekt. Ein
ursprünglich verschreibungspflichtiger Arzneistoff, z.B. Diclofenac, kann bei
entsprechend niedriger Dosierung aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Die
Berücksichtigung der Wirkstoffmenge ist ein wichtiger Aspekt. Ansonsten wäre die Zahl
der verschreibungspflichtigen Arzneimittel mit geringer therapeutisch wirksamer Stoffmenge
sehr hoch. |
Die Art der Verabreichung ist wichtig.
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Nicht nur die Wirkstoffe selbst, sondern auch deren Menge (Dosierung),
Darreichungsform oder Anwendung wird mit in die Entscheidung einbezogen, ob ein Mittel nur
auf Rezept zu erlangen ist oder nicht. So ist z.B. Acetylcystein ein
verschreibungspflichtiger Wirkstoff, wenn er als Gegenmittel bei einer
Paracetamol-Vergiftung intravenös eingesetzt wird. Wird er aber als oral einzunehmender
Hustenlöser bei Erkältungskrankheiten verwendet, so unterliegt er nicht mehr der
Rezeptpflicht. Er ist dann im Rahmen der Selbstmedikation in der Apotheke erhältlich. |
Ob Rezept oder nicht, entscheidet der Bundesminister für Gesundheit.
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Welche Arzneimittel letztendlich der Verschreibungspflicht unterliegen,
entscheidet nach Anhörung eines Sachverständigenausschusses der
Bundesgesundheitsminister. Darüber darf weder ein Arzt noch ein Apotheker entscheiden.
Verstöße werden gem. § 96 AMG sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bestraft. Bei verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln für
Lebensmitteltiere droht das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. |
Neue Medikamente sind immer verschreibungspflichtig.
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Außer den Arzneimitteln, die von der Verschreibungsverordnung erfasst
werden, gibt es seit 1964 auch die automatische Verschreibungspflicht (§ 49 AMG). Danach
gilt: " Verschreibungspflichtig sind auch alle Arzneimittel, die Stoffe enthalten,
die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannte Eigenschaften besitzen
können." |
Die Sicherheit geht vor.
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In diese Kategorie fallen meistens Arzneimittel, die zum 1. Mal zugelassen
worden sind. Man kennt ihre möglichen Risiken noch nicht so genau. Die Risiken sind zwar
vorher in klinischen Studien an einem mengenmäßig begrenzten Patientenkreis getestet
worden. Eine Erfahrung hinsichtlich der breiten Anwendung liegt aber noch nicht vor. Aus
Vorsicht werden diese Medikamente deshalb nur mit medizinischer Begleitung für den
Erkrankten zugänglich gemacht. Möglicherweise auftretende Nebenwirkungen sind dann
schnell behandelbar. Zu Informationszwecken werden diese dann dem BfArM (Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte) in Bonn mitgeteilt. |
Verschreibungspflicht kann sich ändern.
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Die automatische Verschreibungspflicht endet nach 5 Jahren und kann dann
verlängert werden. Aufgehoben wird sie, wenn aufgrund der gesammelten Erfahrung
feststeht, dass die Anwendung des Medikamentes keiner ärztlichen Beobachtung bedarf.
Diese Medikamente werden dann apothekenpflichtig. Arzneimittel, die so in die
Apothekenpflicht entlassen werden, nennt man auch "Switches". An der Wirksamkeit
des Mittels hat sich jedoch nichts geändert. Man kann deshalb nicht verallgemeinernd
sagen, dass verschreibungspflichtige Medikamente generell stärker wirksam sind als
apothekenpflichtige.
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