Wundmanagement -
Wundheilung und chronische Wunden

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VERORDNUNGS- UND ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT VON VERBANDMITTELN

 

Verordnungsfähig = Erstattungsfähig Verbandmittel sind verordnungsfähig. Verbandmittel sind geprüfte Medizinprodukte und keine Arzneimittel!

 

Rechtliche Grundlage. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1 SGB V. Verbandmittel fallen nicht unter die Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 1. S. 1 SGB V von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

 

Beispiele Beispiele für Verbandmittel sind Moderne Wundversorgungsprodukte von Johnson&Johnson WoundManagement wie:

ACTISORB* Silver 220 als Silber-Aktivkohle-Auflage .
ADAPTIC* als nichthaftende, feuchte Wundauflage
BIOCLUSIVE* Select als Transparentverband
NU-DERM* als Hydrokolloid-Verband
NU-GEL* als Hydrogel mit Alginat
PROMOGRAN* als Protease Modulierende Matrix
TIELLE* Lite als Hydropolymer-Verband
TIELLE* Plus als Hydropolymer-Verband
TIELLE* Plus Borderless als Hydropolymer-Verband
TIELLE* als Hydropolymer-Verband
TIELLE* Packing als Hydropolymer-Verband
TRIONIC* (ALGOSTERIL*) als zellaktives Alginat

Sie dienen der Verhütung und/oder Versorgung und/oder Behandlung von Wunden. Verbandmittel werden durch einen zugelassenen Vertragsarzt verordnet.

 

Ihre Fragen an Johnson&Johnson: Fragen zu unseren Produkten und der Anwendung beantwortet Ihnen gerne unsere Wundtherapieberatung unter der Telefonnummer 0800 – 100 13 07 (von 8:00 – 14:00 Uhr) oder per e-mail: mservic2@medde.jnj.com

Stand: März 2004

 

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