Operationen und Eingriffe

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Allgemeine Aspekte bei Transplantationen:
Grundaussagen des Transplantationsgesetzes

Erweiterte Zustimmungslösung

In Deutschland regelt das Transplantationsgesetz von 1997 die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen über die so genannte "erweiterte Zustimmungslösung". Sie besagt, dass eine Organentnahme ohne die Zustimmung des Spenders oder seiner Angehörigen (im Falles des Hirntods) nicht zulässig ist.

 

Der Hirntod ist Voraussetzung für die Organentnahme bei Toten

Die wesentlichen Grundaussagen des Gesetzes sind folgende:
  • Voraussetzung für eine Organentnahme bei Toten ist die Feststellung des Hirntods, der Ausfall aller Funktionen des Gehirns. Außerdem muss der Verstorbene seine Zustimmung zur Organentnahme in einem Organspenderausweis oder in einer anderen Erklärung dokumentiert haben. Ist diese nicht vorhanden, entscheiden die nächsten Angehörigen in bestimmter Rangfolge nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Hatte der Tote (möglicher Organspender) die Entscheidung über eine Organentnahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.

Organentnahme nur mit Einwilligung des Spenders

  • Die Organentnahme bei Lebenden ist nur zulässig mit Einwilligung des Spenders. Der Spender muss volljährig und geschäftsfähig sein. Der Spender muss zuvor über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein. Um den Handel mit Organen zu verhindern, ist die Organspende auf enge Verwandte 1. oder 2. Grades, Ehegatten, Verlobte oder Personen, die in besonderer Beziehung stehen, beschränkt. Organspender und Empfänger müssen sich zuvor zu einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Zudem überprüft eine Kommission, ob die Einwilligung freiwillig und ohne finanzielle Zuwendung an den Spender erfolgt.

Transplantation darf nur in zugelassenen Zentren erfolgen

  • Manche Organe (Herz, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm) dürfen nur in zugelassenen Transplantationszentren übertragen werden. Die Transplantation ist nur zulässig, wenn das Organ über eine Vermittlungsstelle unter Einhaltung bestimmter Regeln bezogen wurde. Die Entnahme vermittlungspflichtiger Organe wird durch Transplantationszentren und Krankenhäuser als gemeinschaftliche Aufgabe durchgeführt, wobei eine Koordinierungsstelle zur Organisation bestimmt wird.

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Allgemeine Aspekte bei Transplantationen

 


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