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Allgemeine Aspekte bei Transplantationen:
Grundaussagen des Transplantationsgesetzes
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Erweiterte Zustimmungslösung
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In Deutschland regelt das
Transplantationsgesetz von 1997 die Spende, Entnahme und Übertragung von
Organen über die so genannte "erweiterte Zustimmungslösung". Sie besagt, dass
eine Organentnahme ohne die Zustimmung des Spenders oder seiner Angehörigen (im
Falles des Hirntods) nicht zulässig ist. |
Der Hirntod ist Voraussetzung für die Organentnahme bei Toten
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Die wesentlichen Grundaussagen des Gesetzes sind folgende:
- Voraussetzung für eine Organentnahme bei Toten ist die Feststellung des
Hirntods, der Ausfall aller Funktionen des Gehirns. Außerdem muss der
Verstorbene seine Zustimmung zur Organentnahme in einem Organspenderausweis
oder in einer anderen Erklärung dokumentiert haben. Ist diese nicht
vorhanden, entscheiden die nächsten Angehörigen in bestimmter Rangfolge nach
dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Hatte der Tote (möglicher
Organspender) die Entscheidung über eine Organentnahme einer bestimmten
Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
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Organentnahme nur mit Einwilligung des Spenders
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- Die Organentnahme bei Lebenden ist nur zulässig mit Einwilligung des
Spenders. Der Spender muss volljährig und geschäftsfähig sein. Der Spender
muss zuvor über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein. Um den
Handel mit Organen zu verhindern, ist die Organspende auf enge Verwandte 1.
oder 2. Grades, Ehegatten, Verlobte oder Personen, die in besonderer
Beziehung stehen, beschränkt. Organspender und Empfänger müssen sich zuvor
zu einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Zudem
überprüft eine Kommission, ob die Einwilligung freiwillig und ohne
finanzielle Zuwendung an den Spender erfolgt.
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Transplantation darf nur in zugelassenen Zentren erfolgen |
- Manche Organe (Herz, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm)
dürfen nur in zugelassenen Transplantationszentren übertragen
werden. Die Transplantation ist nur zulässig, wenn das Organ über
eine Vermittlungsstelle unter Einhaltung bestimmter Regeln bezogen
wurde. Die Entnahme vermittlungspflichtiger Organe wird durch
Transplantationszentren und Krankenhäuser als gemeinschaftliche
Aufgabe durchgeführt, wobei eine Koordinierungsstelle zur
Organisation bestimmt wird.
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