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Voraussetzungen für die Beantragung von finanziellen Hilfen
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In den folgenden Gesetzesauszügen werden mit dem Stand vom März 1997
Vorschriften und Bestimmungen für Nachteilsausgleiche für Behinderte und Vorschriften
des Schwerbehindertenrechtes angesprochen, die in der Verantwortung des Bundes liegen.
Länderrechtliche Vorschriften und Bestimmungen anderer finanzieller Hilfen werden nicht
genannt. |
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Schwerbehindertengesetz
Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
(Schwerbehindertengesetz SchwbG)
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Schwerbehinderte
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"§ 1. Schwerbehinderte.
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von
wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 rechtmäßig im
Geltungsbereich haben." |
Gleichstellung
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"§ 2. Gleichstellung.
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen
im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen aufgrund einer Feststellung
nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn
sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im
Sinne des § 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können..." |
Behinderung und Grad der Behinderung
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"§ 3. Behinderung und Grad der Behinderung.
(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur
vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustand berührt. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für
das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden
Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich.""(2) Die
Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach
Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen."
3) Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend."
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Feststellung der Behinderung und des Grades
der Behinderung
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"§ 4. Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung.
(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den
Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch
Anwendung findet.""2) eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen,
wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr
beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid, einer
entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen
Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden
ist, es sei denn, daß der Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach
Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des
Grades der Behinderung."
"(3) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der Grad der
Behinderung nach den Auswirkungen des Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen..."
"(4) Sind neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen
Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1."
"(5) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung nach den
Absätzen 1, 2, 3 oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaften als Schwerbehinderter, den
Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale
aus..."
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Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr
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Nach § 59 gelten für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen
Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr unter anderem
folgende Voraussetzungen:
- erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- Hilflosigkeit
- Gehörlosigkeit
- Notwendigkeit ständiger Begleitung
"§ 60. Beeinträchtigung im Straßenverkehr.
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer in
folge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden..."
"(2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die bei Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren
für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind."
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Einkommensteuergesetz (EStG)
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Werbungskosten
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Nach dem Einkommensteuergesetz werden steuerliche Nachteilsausgleiche u.a.
nach folgenden Paragraphen gewährt für: § 9 EStG (Werbungskosten) und § 4 EStG
(Gewinn).
"Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt" sowie
"Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt
und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind",
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Sonderausgaben, Nachversteuerung bei
Bausparverträgen
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§ 10 EStG (Sonderausgaben, Nachversteuerung bei Bausparverträgen). Steuerpflichtige...für
hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn...zum Haushalt des
Steuerpflichtigen...Kinder...oder ein Hilfloser im Sinne des § 33b Abs. 6 gehören...
Steuerpflichtige mit Bausparverträgen (bei vorzeitiger Verfügung keine
Nachversteuerung), "wenn der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig
geworden ist...",
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Außergewöhnliche Belastungen /
Haushaltshilfe
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§ 33a EStG (Außergewöhnliche Belastung, Beschäftigung einer Hilfe im
Haushalt) Steuerpflichtige für Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im
Haushalt, wenn...der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte
oder ein zu seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem Haushalt gehörige
unterhaltene Person "hilflos im Sinne des § 33b oder schwer behindert
ist...",
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Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene
und Pflegepersonen
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§ 33b EStG (Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und
Pflegepersonen) "(2) Die Pauschbeträge erhalten
1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens 25
festgestellt ist, wenn
a) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder
andere laufende Bezüge zustehen..., oder
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt
hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
(3) Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der
Behinderung...
für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich
der Pauschbetrag...
(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die
Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle
einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag...geltend machen
(Pflegepauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Hilflos im Sinne des Satzes
1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in
Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen
erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine
ständige Bereitschaft zur Hilfestellung erforderlich ist." Nach den Hinweisen zum
Abschnitt 188 der Einkommensteuerrichtlinien (Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung
und Tod) für Fahrtkosten werden die Voraussetzungen erfüllt von Behinderten mit einem
GdB von mindestens 80, oder Behinderten mit einem GdB von mindestens 70 und einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Geh- und
Stehbehinderung; Merkzeichen "G") sowie außergewöhnlich Gehbehinderte
(Merkzeichen "aG").
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Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
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Parkerleichterungen, Ausnahmegenehmigungen
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Schwerbehinderten mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen und Blinden
können nach § 6 StVG Parkerleichterungen gewährt werden. Die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO legen in diesem Zusammenhang folgendes fest: "1.
Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen
anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppenunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind,
ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend
angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
2. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis
besitzen, und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die
sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung
erteilt werden."
Unabhängig von der Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erhalten nach
der oben genannten Verwaltungsvorschrift Ohnhänder/Ohnarmer und kleinwüchsige Menschen
mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter spezielle Parkerleichterungen.
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Verordnung über die Befreiung von Rundfunkgebühren
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Blinde, Hörgeschädigte, GdB über 80
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Die Befreiung von den Rundfunkgebühren wird in Länderverordnungen
geregelt, wobei in allen Verordnungen als Anspruchsberechtigte folgende Behinderte genannt
werden: "Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem
GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über
das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;
Behinderte, mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können."
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