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Jeder, der Hilfe braucht, soll sie auch bekommen.
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Wer Hilfe braucht, stellt sich die Frage: Welche Voraussetzungen müssen
gegeben sein, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen. Das
Pflegeversicherungsgesetz bestimmt in § 14, dass jeder,
der "wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens" der Hilfe bedarf, pflegebedürftig ist. |
Die Beeinträchtigung muss länger als 6 Monate andauern.
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Pflegebedürftig nach dem Gesetz ist jeder, der sich nicht mehr selbst
versorgen kann. Das gilt aber nicht, wenn der Betroffene z. B. wegen eines Armbruchs
vorübergehend beeinträchtigt ist. Die Hilfsbedürftigkeit muss mindestens 6 Monate
betragen. Erst dann kann man Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Oft ist z. B.
bei einer Verletzung abzusehen, dass eine Beeinträchtigung zurückbleibt. Dann gilt es,
einen Antrag zu stellen, auch wenn die 6 Monate noch nicht vorbei sind. |
Tägliche Verrichtungen bei der körperlichen Versorgung sind die
"Messlatte".
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Nur, wer bei den "Verrichtungen des täglichen Lebens" Hilfe
braucht, ist pflegebedürftig. Das Hauptaugenmerk liegt deshalb auf der unmittelbaren
körperlichen Versorgung, z. B. sich Waschen, der Gang zur Toilette, sich An- und
Auskleiden, Essen und Trinken, Einkaufen gehen, die Wohnung sauber halten etc. Diese
Verrichtungen werden durch die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt. Andere
Leistungen, die sich mehr mit dem psychischen Wohlbefinden der Betroffenen befassen, z. B.
die Beaufsichtigung von Demenzkranken,
werden durch die Pflegeversicherung nicht bezahlt.
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