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Bescheid
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Der Bescheid kommt nach ein paar Wochen.
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Nach dem Besuch teilt der Gutachter seine
Empfehlung zur Einstufung der Pflegeversicherung mit. Dieser Empfehlung wird in aller
Regel auch entsprochen. Der schriftliche Einstufungsbescheid lässt einige Wochen auf sich
warten, sollte aber nach spätestens 6 Wochen vorliegen. Wichtig: Wenn eine
Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, gilt die Zahlung von Pflegegeld ab dem Datum der
Antragstellung. |
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Der Bescheid selbst ist wie ein Normbrief aus festgelegten Textbausteinen
zusammengesetzt. Das ist der Grund, warum er unpersönlich und sehr sachlich klingt. |
Auch erhöhter Pflegeaufwand wird begutachtet.
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Bei einer gravierenden Änderung des Gesundheitszustandes kann ein
erneuter MDK-Besuch erforderlich werden. Auch dann sollte im Vorfeld wieder ein Pflegetagebuch geführt werden, um die
Veränderung des Pflegeaufwandes zu dokumentieren. Wenn zusätzlich ein Pflegedienst beschäftigt wird, ist die Dokumentation der
Pflegekräfte zur Entscheidungsfindung natürlich ebenfalls sehr wichtig. |
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Widerspruch
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Der Bescheid kann auch negativ sein.
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Nicht immer erfolgt nach dem Besuch des Gutachters ein
"positiver" Bescheid. Die Einstufung in eine Pflegestufe kann auch abgelehnt
werden. Dann hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, gegen den Bescheid Widerspruch
einzulegen. |
Jeder hat ein Recht auf Widerspruch.
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Vorher sollte man sich aber genau überlegen, ob ein Widerspruch Aussicht
auf Erfolg hat. In jedem Fall wird eine erneute Beurteilung stattfinden, die für die
Beteiligten belastend sein kann. Wenn Sie sich aber ungerecht behandelt fühlen, etwa weil
der Gutachter sich nur sehr wenig Zeit genommen hat und Sie den Eindruck hatten, er hat
Ihnen kaum zugehört und nicht richtig hingesehen, dann ist ein Widerspruch möglich. |
Sie müssen die Fristen einhalten und den Widerspruch schriftlich bei
der Pflegeversicherung einreichen.
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Widerspruch müssen Sie direkt an die Pflegeversicherung richten. Bei
gesetzlichen Pflegeversicherungen gilt eine Frist von einem Monat nach der Zustellung des
Bescheides. Ist in dem Bescheid keine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten,
beträgt die Widerspruchsfrist sogar ein ganzes Jahr. Der Widerspruch sollte schriftlich
erfolgen und muss eine Begründung enthalten. Er kann aber zunächst formlos sein, etwa
"Hiermit lege ich Widerspruch ein gegen den Bescheid vom (Datum). Eine Begründung
folgt." Dann müssen Sie sich aber über die Begründung Gedanken machen. Die ist
notwendig. Am besten sehen Sie sich das Gutachten genau an und prüfen Sie, ob wirklich
alles wahrheitsgemäß enthalten ist, ob alle Verrichtungen, bei denen Sie Hilfe brauchen,
enthalten sind. Wurde etwas übersehen? Oder ist etwas nicht besprochen worden? |
Haben Sie beim Besuch des Gutachters alles gesagt?
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Hier stellt sich manchmal heraus, dass aus falscher Scham z. B. die Hilfe
beim Gang auf die Toilette verschwiegen wurde oder die nächtliche Inkontinenz. Das kann
entscheidend sein für eine Beurteilung. |
Der Gutachter kommt noch einmal.
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Nach dem Widerspruch findet ein zweiter Besuch eines Gutachters statt, der
das erste Gutachten und Ihre Begründung überprüft. Sie haben durch den Widerspruch
keine Nachteile zu befürchten und es entstehen Ihnen dadurch auch keine Kosten. Der
Widerspruch ist ein Recht, das sie in Anspruch nehmen können. |
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Wird auch der Widerspruch abgelehnt, so kann der Antragsteller Klage vor
dem Sozialgericht einreichen.
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