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Geldleistungen der Pflegekassen / Pflegeversicherung
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Pflegestufen
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Die Höhe des Geldes hängt von der Pflegestufe ab.
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Die Leistungen, die ein Pflegebedürftiger erhält, hängen von seiner
Einstufung in eine Pflegestufe ab. Diese Einstufung wird in der Regel aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
erfolgen. Je nach Schwere der Beeinträchtigungen und Zeitaufwand in der Pflege müssen
für die Eingliederung in eine Pflegestufe folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
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Pflegestufe II: Schwer-
pflegebedürftig
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Pflegestufe III: Schwerst-
pflegebedürftig
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Hilfsbedarf bei den Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege,
Ernährung, Mobilität (Grundpflege)
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mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen
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mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten
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täglich rund um die Uhr, auch nachts
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Hilfsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
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mehrfach in der Woche
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mehrfach in der Woche
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mehrfach in der Woche
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Gesamter Zeitaufwand, den Familienangehörige oder eine andere, nicht
als Pflegekraft ausgebildete Person für die Leistungen der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen benötigt.
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90 Minuten täglich
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180 Minuten täglich
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300 Minuten täglich
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Davon Zeitaufwand für die Grundpflege
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mehr als 45 Minuten täglich
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mindestens 120 Minuten täglich
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mindestens 240 Minuten täglich
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Geldleistungen
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Wie viel Geld je Pflegestufe gezahlt wird, hängt davon ab, wer die
Pflege durchführt.
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Je nach Pflegestufe werden von den Pflegekassen unterschiedliche
Geldleistungen gezahlt. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, wer die Pflegeleistungen
erbringt.
- Pflegegeld wird bezahlt, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen oder anderen
privaten Personen zu Hause gepflegt wird.
- Sachleistungen werden bezahlt, wenn die Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte zu
Hause durchgeführt wird, etwa durch einen Pflegedienst.
- Stationäre Pflege wird für entsprechende stationäre Heimpflege bezahlt.
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Wer mehr braucht, muss privat zahlen
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Alle hier angegebenen Summen sind maximale Beträge
(Stand 2013/2014).
Wer darüber hinaus Geld benötigt, muss dies privat aufbringen.
Pflegesachleistung:
- Pflegestufe I: 450 Euro
- Pflegestufe II: 1.100
Euro
- Pflegestufe III: 1.550
Euro
Pflegegeld:
- Pflegestufe I: 235
Euro
- Pflegestufe II: 440
Euro
- Pflegestufe III:
700 Euro
Vollstationäre Leistung:
- Pflegestufe I:
1.023 Euro
- Pflegestufe II:
1.279 Euro
- Pflegestufe
III: 1.550 Euro
- Pflegestufe III
(Härtefall): 1.918 Euro
Tages- und Nachtpflege:
- Pflegestufe
I: 450 Euro
- Pflegestufe
II: 1.100 Euro
- Pflegestufe
III: 1.550 Euro
Kurzzeitpflege: 1.550 Euro Verhinderungspflege:
1.550 Euro |
Zusätzliche Leistungen für demenzkranke Menschen in
häuslicher Pflege
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Ab 2013 erhalten nach dem
Pflegeneuausrichtungsgesetz demenzkranke Menschen in häuslicher Betreuung
mehr Geld. Für "Menschen mit erheblicher eingeschränkter Alltagskompetenz"
wie es im Gesetz heißt, wurde auch die neue Pflegestufe 0 eingeführt.
Folgende Leistungen können für demenzkranke Menschen in häuslicher Betreuung
gezahlt werden:
Pflegestufe 0:
- Pflegesachleistung: 225 Euro
- Pflegegeld 120 Euro
Pflegestufe I:
- Pflegesachleistung: 665 Euro
(statt 450 €)
- Pflegegeld 305 Euro
(statt 225 €)
Pflegestufe II:
- Pflegesachleistung: 1.250
Euro (statt 1.100 €)
- Pflegegeld 525 Euro
(statt 440 €)
Diese Leistungen können auch
kombiniert werden. In der Pflegestufe III bleiben die Leistungen gleich
(siehe oben).
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Kombination: Pflegegeld und Sachleistungen
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Der Pflegedienst bekommt sein Geld zuerst.
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Häufig nehmen Pflegebedürftige die Hilfe von Pflegediensten in Anspruch
und werden darüber hinaus aber auch noch von Angehörigen versorgt. Dann können sowohl Sachleistungen (für den Pflegedienst), als auch Pflegegeld bewilligt werden. Dabei wird zunächst die
Sachleistung bezahlt und zwar maximal in Höhe der bewilligten Pflegestufe. Wird das
gesamte Budget für Sachleistungen verbraucht, so hat ein Pflegebedürftiger keinen
weiteren Anspruch auf Pflegegeld. Wird aber nur ein Teil der bewilligten Sachleistungen
verbraucht, so hat er Anspruch auf eine anteilige Auszahlung von Pflegegeld. |
Bleibt ein Rest, so wird der prozentuale Anteil des Pflegegeldes
bezahlt.
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Die Berechnung ist etwas kompliziert, deshalb ist ein Beispiel deutlicher:
Ein Versicherter in der Pflegestufe II nimmt Sachleistung in Höhe von
735 Euro in
Anspruch. Das sind aber nur 75 Prozent der bewilligten Gesamtsumme für Sachleistungen
(980 Euro). Jetzt hat er noch Anspruch auf 25 Prozent. Die werden aber nicht von den
Sachleistungen berechnet, sondern vom Pflegegeld. 25 Prozent von 420 Euro sind dann noch
105 Euro.Das Beispiel zeigt: je weniger die Pflege durch einen Pflegedienst kostet,
desto mehr kann ein Versicherter für die Laienpflege bekommen.
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Zuzahlungsbefreiung
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Jeder Beleg sollte aufgehoben werden.
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Nach der Gesundheitsreform vom 01.01.2004 ist eine generelle Befreiung von
der Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht mehr möglich. Allerdings
ist eine Regelung getroffen worden, die einer finanzielle Überlastung entgegenwirken
soll. Danach ist eine Zuzahlung nur bis zur Höhe einer bestimmten Belastungsgrenze zu
zahlen. Wenn diese Belastungsgrenze in einem Kalenderjahr erreicht ist, stellt die
Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung aus. Danach muss für den Rest des
Kalenderjahres dann keine Zuzahlung mehr geleistet werden. |
Chronisch Kranke zahlen weniger.
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Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen beträgt 2 Prozent vom den
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen schweren
Erkrankung in andauernder Behandlung sind, liegt die Belastungsgrenze bei 1 Prozent des
jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt. |
Die Zuzahlungsbelastungen werden für jeden Haushalt individuell
ermittelt.
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Die Bruttoeinnahmen müssen anhand von Verdienstbescheinigungen und
Bescheiden bei der Krankenkasse nachgewiesen werden. Es werden immer die in einem
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammen gerechnet. Vom Bruttoeinkommen
abgezogen werden für den Ehepartner 4.473
Euro und für jedes Kind 3.648 Euro. Vom Restbetrag wird dann die
Zuzahlungsbetrag errechnet.
Beispiel für eine Familie mit 2 Kindern:
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Jahreseinkommen Ehemann
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18.000 Euro
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Jahreseinkommen Ehefrau
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10.000 Euro
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Gesamtes Jahresbruttoeinkommen
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28.000 Euro
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abzüglich Freibetrag Ehegatte
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- 4.473 Euro
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abzüglich Freibetrag 1. Kind
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- 3.648 Euro
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abzüglich Freibetrag 2. Kind
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- 3.648 Euro
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Zu berücksichtigendes Familieneinkommen
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16.231 Euro
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davon
Belastungsgrenze 2 Prozent
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324,62 Euro
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Belastungsgrenze 1 Prozent (bei chronisch Kranken)
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162,31 Euro
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Nach diesem Beispiel müsste die Familie in einem Kalenderjahr zusammen
höchstens 324,62 Euro (bzw. 162,31 Euro bei chronischer Krankheit) zuzahlen. Von darüber
hinausgehenden Zuzahlungen kann sich die Familie befreien lassen, wenn Sie die
entsprechenden Belege bei der Krankenkasse vorlegt.
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Hilfsmittel
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Es besteht ein Anspruch auf notwendige Hilfsmittel.
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Im Rahmen der Pflegeversicherung hat man Anspruch auf Hilfsmittel. Ein
Pflegebett, zum Beispiel, kann wichtig sein, die häusliche Pflege zu sichern. Für solche
Hilfsmittel besteht immer nur der Anspruch auf die einfachste Ausführung, besondere
Wünsche führen somit zu einer Zuzahlung aus eigener Tasche. |
Rezepte sollten vor der Einlösung von der Krankenkasse genehmigt
werden.
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Auf Hinweis der Laienpfleger oder des Pflegedienstes kann ein Hausarzt
Rezepte für Hilfsmittel ausstellen. Vor Einlösung der Verordnung in einem Sanitätshaus,
muss das Rezept zuvor von der Kasse genehmigt werden. Es gibt eine ganze Reihe nützlicher
Hilfsmittel, die dem Pflegebedürftigen und natürlich auch den Pflegern das Leben
erleichtern. Darunter fallen auch Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie
Handschuhe, Fingerlinge, saugende Betteinlagen, um einige Beispiel anzuführen. |
Technik kann die Selbständigkeit unterstützen.
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Technische Hilfsmittel sind hingegen nicht zum Verbrauch bestimmt. Sie
sollen die Pflege erleichtern, der Körperpflege dienen, zu selbständigeren
Lebensführung, zu mehr Mobilität oder zur Linderung von Beschwerden führen. Zu
technischen Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Bettkopfwaschsysteme, Lagerungsmittel,
Toilettensitzerhöhungen und Badelifter. |
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Zuschüsse und Pflegekurse
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Zuschüsse für notwendige Veränderungen in der Wohnung.
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Interessant kann darüber hinaus ein Zuschuss zur Verbesserung des
Wohnumfeldes sein. Die Kasse bezuschusst notwendige Veränderungen, wie erforderliche
Türverbreiterungen für einen Rollstuhl, fest installierte Rampen, Badumbauten, kurzum
alles was dazu beiträgt, die Selbständigkeit zu erhalten, wieder herbeizuführen und
Pflege zu erleichtern. |
Nutzen Sie Pflegekurse der Krankenkassen. Sie sind kostenlos.
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Für Laienpfleger gibt es Pflegekurse, bei denen Basiswissen vermittelt
wird. Die Kassen oder Versicherungen bieten diese Kurse kostenlos an und die Teilnahme ist
nicht an die Mitgliedschaft gebunden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse , wann und wo
die Kurse stattfinden und melden sie sich rechtzeitig an.
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