Anwendung
von BtM-Rezepten stark vereinfacht. |
Am
01.02.1998 ist die 10. Novelle der BtMVV in Kraft getreten. Danach ist das Ausstellen
eines BtM-Rezeptes stark vereinfacht worden. Jeder Arzt, Zahnarzt und Tierarzt hat das
Recht, Betäubungsmittel zu verordnen und kann die Rezepte ganz einfach in einem formlosen
Schreiben anfordern. |
Anfordern
der Rezeptformulare formlos und unkompliziert. |
Wer
noch nie ein BtM-Rezept ausgestellt hat, muß erst eine Erstanforderungskarte anfordern.
Das geht genauso formlos über ein Schreiben oder ein Fax an das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle, Genthiner Str. 38, 10785
Berlin. Die Fax-Nummer ist: 030/454 85-210 oder telefonisch über 030/454 85-101. Bei der Wiederholung einfach den mitgelieferten
Nachbestellungsvordruck oder ein formloses Fax schicken.
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Für
Ärzte:
ErstanforderungBtM-Rezepte |
Wir
haben ein formloses Schreiben für eine Erstanforderungskarte und eine Anforderung für
Rezept-Formulare für Sie erstellt. Einfach auf den nebenstehenden Link klicken,
ausdrucken, Ihren Arztstempel und das Datum einfügen, unterschreiben und per Fax 030/454
85-210 oder mit der Post abschicken. |
Rezepte
drei Jahre aufbewahren. |
Das
BtM-Rezept ist gelb und unterscheidet sich kaum noch von normalen Rezepten. Es enthält
drei Blätter: Das Deckblatt und das dritte Blatt sind für die Apotheke, das mittlere
Blatt bleibt beim Arzt. Denken Sie daran, es vor der Übergabe an den Patienten zu
entfernen. Dieses Blatt muß nach der Ausstellung noch drei Jahre aufbewahrt werden. |
Genaue
Angaben auf dem Rezept sind notwendig. |
Neben
den üblichen Angaben auf einem Rezept muß auf dem BtM-Rezept noch die Bezeichnung des
Betäubungsmittels und die Gewichtsmenge angegeben werden. Auch die Dosierung muß darauf
stehen oder die Angabe "Gemäß schriftlicher Anweisung". Neben dem Arztstempel
sind die Telefonnummer und die eigenhändige Unterschrift des Arztes vorgeschrieben. |