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Quelle: Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern, Ausgabe 2004, S. 58 f

 

56 Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts, Ausgabe 2004

16 FSME-Virus (Frühsommer-Meningoenzephalitis, FSME)

ICD10: A84.1 Mitteleuropäische Enzephalitis, durch Zecken übertragen

(Zentraleuropäische Frühsommer-Meningoenzephalitis [FSME])

Klinisches Bild

Klinisches Bild einer akuten FSME, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:

- .grippeähnliche Beschwerden,

- ZNS-Symptomatik (z.B. Meningitis, Enzephalitis, Myelitis).

Zusatzinformation

Typisch ist ein Verlauf in zwei Phasen, mit einer initialen grippeähnlichen Symptomatik und einer nach

einem symptomfreien Intervall von 4-10 Tagen einsetzenden ZNS-Symptomatik. Jedoch kann jede

dieser Phasen auch für sich allein auftreten.

Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der vier folgenden Methoden:

[direkter Erregernachweis:]

- .Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR) nur in Blut oder Liquor, post mortem in Organgewebe,

[indirekter (serologischer) Nachweis:]

- IgM- UND IgG-Antikörpernachweis (einmalig .deutlich erhöhte Werte, z.B. ELISA) im Blut,

- .deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim Antikörpernachweis mittels KBR im Blut,

- Nachweis intrathekal gebildeter FSME-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index).

Zusatzinformation

Die Bewertung von Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs

zu einer FSME-Impfung voraus. Deshalb sollten bei impfpräventablen Krankheiten stets Angaben

zur Impfanamnese erhoben und übermittelt werden (z.B. Impfbuchkontrolle).

Epidemiologische Bestätigung

Entfällt.

Zusatzinformation

Inkubationszeit ca. 7-14 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung

Entfällt.

B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung

Entfällt.

C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung

Klinisches Bild einer akuten FSME und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute FSME

nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht

erhoben).

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 14 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von FSME-Virus, soweit

er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß

§ 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder

Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

 

 


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