56 Falldefinitionen des Robert
Koch-Instituts, Ausgabe 2004
16 FSME-Virus
(Frühsommer-Meningoenzephalitis, FSME)
ICD10: A84.1 Mitteleuropäische Enzephalitis,
durch Zecken übertragen
(Zentraleuropäische
Frühsommer-Meningoenzephalitis [FSME])
Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten
FSME, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
- .grippeähnliche Beschwerden,
- ZNS-Symptomatik (z.B. Meningitis,
Enzephalitis, Myelitis).
Zusatzinformation
Typisch ist ein Verlauf in zwei Phasen, mit
einer initialen grippeähnlichen Symptomatik und einer nach
einem symptomfreien Intervall von 4-10 Tagen
einsetzenden ZNS-Symptomatik. Jedoch kann jede
dieser Phasen auch für sich allein
auftreten.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit
mindestens einer der vier folgenden
Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
- .Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR) nur in
Blut oder Liquor, post mortem in Organgewebe,
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
- IgM- UND IgG-Antikörpernachweis (einmalig
.deutlich erhöhte Werte, z.B. ELISA) im Blut,
- .deutliche Änderung zwischen zwei Proben
beim Antikörpernachweis mittels KBR im Blut,
- Nachweis intrathekal gebildeter
FSME-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index).
Zusatzinformation
Die Bewertung von Antikörpernachweisen setzt
die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs
zu einer FSME-Impfung voraus. Deshalb sollten
bei impfpräventablen Krankheiten stets Angaben
zur Impfanamnese erhoben und übermittelt
werden (z.B. Impfbuchkontrolle).
Epidemiologische Bestätigung
Entfällt.
Zusatzinformation
Inkubationszeit ca. 7-14 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das
RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte
Erkrankung
Entfällt.
C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte
Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten FSME und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion
bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis
bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute FSME
nicht erfüllt. Hierunter fallen auch
asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion
bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden
Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht
erhoben).
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 14 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von FSME-Virus, soweit
er auf eine akute Infektion hinweist,
namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß
§ 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene
Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt
übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs-
oder
Todesfälle und
Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG
entsprechen.
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