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Sterbehilfe
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Der Begriff "Sterbehilfe" wird häufig mit verschiedener Bedeutung verwendet.
Laut Definition unterscheidet man folgende Bezeichnungen:
- aktive Sterbehilfe (auch: Tötung auf Verlangen)
- passive Sterbehilfe (auch: Sterbenlassen)
- indirekte Sterbehilfe (auch: Therapien am Lebensende)
- Beihilfe zum Suizid (Selbstmord)
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Aktive Sterbehilfe
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Die Bezeichnung "aktive Sterbehilfe" (auch "Tötung auf Verlangen" genannt)
meint das bewusste und aktive Eingreifen, mit dem Ziel, das Leben eines Menschen
zu beenden. Bei Fällen von aktiver Sterbehilfe wird meist eine tödlich wirkende
Substanz verabreicht. Auch wenn in der Regel ein Wunsch des Patienten nach
Beendigung seines Lebens vorliegt, ist aktive Sterbehilfe nach § 216 StGB (bei
Zustimmung beziehungsweise Tötung auf Verlangen) oder nach § 211/212 StGB (ohne
Zustimmung beziehungsweise bei Mord oder Totschlag) in jedem Fall strafbar. Auch
die Bundesärztekammer - die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung
- spricht sich in der Neufassung der "Richtlinie zur ärztlichen Sterbebegleitung
und die Grenzen zumutbarer Behandlung" klar gegen die aktive Sterbehilfe aus. |
Passive Sterbehilfe
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Die Bezeichnung "passive Sterbehilfe" beziehungsweise "Sterbenlassen"
beschreibt den Abbruch einer lebens- oder auch sterbensverlängernden Behandlung
oder den Verzicht darauf. Auf diese Weise wird der natürliche Sterbeprozess
weder behindert noch unterbunden. Unter die passive Sterbehilfe fällt
beispielsweise das Abstellen einer Beatmungsmaschine, ohne die der Patient nicht
ausreichend mit Sauerstoff versorgt wird. Auch der passiven Sterbehilfe liegt
häufig ein entsprechender Wunsch des Patienten zugrunde, beispielsweise der
Wunsch, nicht "durch Maschinen und an Schläuchen" am Leben erhalten zu werden.
Maßnahmen der passiven Sterbehilfe sind legal
- wenn der Patient dies im
Rahmen einer Patientenverfügung
entsprechend festgelegt hat
- wenn der Patient seinen Willen direkt
ausspricht
- wenn - bei einer Bewusstlosigkeit des
Patienten - die Angehörigen seinen Willen glaubhaft nachweisen können
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Indirekter Sterbehilfe
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Unter indirekter Sterbehilfe (beziehungsweise Therapien am Lebensende)
versteht man die unbeabsichtigte, mitunter jedoch als unvermeidlich in Kauf
genommene Beschleunigung des Todes. Die Beschleunigung des Todes ist in diesem
Zusammenhang eine "Nebenwirkung" von Medikamenten, zu zur Verringerung des
Leidens verabreicht werden. Damit Maßnahmen der indirekten Sterbehilfe
zulässig sind, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:
- Die Vorgehensweise entspricht dem Willen des Patienten.
- Die durchgeführten Maßnahmen sind aus ärztlicher Sicht sinnvoll.
- Der Todeszeitpunkt wird nur um eine geringe Zeitspanne vorverlegt.
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Beihilfe zum Suizid
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Mit der Beihilfe zum Suizid ist die Hilfe bei der Selbsttötung gemeint,
z. B. durch das Beschaffen tödlich wirkender Substanzen (etwa
Medikamente, die bei falscher Anwendung oder zu hoher Dosierung tödlich wirken).
Damit dieser Begriff zutrifft, muss sich der sterbewillige Kranke das tödlich
wirkende Medikament jedoch selbst verabreichen. Dieses Vorgehen bleibt nur unter
der Voraussetzung straffrei, dass die Helfer dabei nicht gegen die so genannte
Garantenpflicht verstoßen. Die Garantenpflicht verpflichtet Ärzte und andere
Anwesende dazu, bei Einsetzen eines Todeskampfes Hilfe zu leisten. Allerdings
lehnt die Bundesärztekammer die ärztliche Beihilfe zum Suizid in der Neufassung
der "Richtlinie zur ärztlichen Sterbebegleitung und die Grenzen zumutbarer
Behandlung" ab. Und auch die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie,
Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) sowie die Deutsche Gesellschaft für
Suizidprävention - Hilfe in Lebenskrisen e.V. (DGS) sprechen sich strikt gegen
die ärztliche Beihilfe zum Suizid aus, wobei hier insbesondere auf psychische
Erkrankungen Bezug genommen wird. Stattdessen wird die Rolle des Psychiaters als
"Garant zur Suizidprävention" betont.
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Der Patient steht im Mittelpunkt
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Die in der Palliativmedizin tätigen Ärzte und andere
Mitglieder des
palliativmedizinischen Teams sind häufig mit Situationen konfrontiert, in
denen Wünsche nach Sterbehilfe an sie herangetragen werden, sei es von den
Palliativpatienten selbst oder auch von deren Angehörigen. Eine genaue
Abgrenzung der verschiedenen Formen der Sterbehilfe ist häufig nicht möglich,
und insbesondere die palliativmedizinischen Ärzte bewegen sich bei der Betreuung
und Begleitung Sterbender oft in Grenzbereichen. Häufig besteht die
Herausforderung darin, in einer medizinisch schwierigen Situation zwischen Leben
und Tod sowie nicht selten auch zwischen Leid und Erlösung unterscheiden zu
müssen. Dabei steht der Patient immer im Mittelpunkt sämtlicher Überlegungen und
Entscheidungen. Intensive Gespräche innerhalb des palliativmedizinischen Teams
wie auch mit dem Patienten selbst und mit seinen Angehörigen stellen dabei eine
wichtige Entscheidungshilfe dar.
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Depressionen frühzeitig erkennen und behandeln
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Der Wunsch eines schwer kranken Palliativpatienten nach Sterbehilfe lässt
sich häufig durch eine gute palliativmedizinische Versorgung mindern. Wenn die
Patienten feststellen, dass sich gefürchtete Symptome wie Schmerzen oder
Luftnot
gut beherrschen lassen, verringert sich in der Regel auch die Angst vor
unerträglichem Leiden und damit der Wunsch nach Sterbehilfe. Zudem muss insbesondere bei schwer kranken Tumorpatienten auf
Depressionen geachtet werden, da auch diese die Ursache für einen Todeswunsch darstellen
können (oder einen vorhandenen Todeswunsch verstärken). Unter Patienten mit
bösartigen Tumorerkrankungen lassen sich mit einer Häufigkeit von ungefähr 30
bis 50 Prozent depressive Syndrome feststellen. Eventuelle
Depressionen müssen
angemessen behandelt werden - zum einen, um die depressionsbedingten Beschwerden
des Patienten zu lindern, zum anderen, um einen depressionsbedingten Todeswunsch
abzuschwächen beziehungsweise zu beseitigen. Die Behandlung von Depressionen bei
Palliativpatienten erfolgt in der Regel medikamentös mit sogenannten
Antidepressiva. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Wirkung der
Antidepressiva häufig erst nach Wochen oder sogar Monaten einsetzt, sodass ihre
therapeutische Wirksamkeit erst nach einer entsprechend langen Zeitspanne
abschätzbar ist.
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Krisenintervention
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Ergänzend zu einer medikamentösen Depressionsbehandlung können
psychotherapeutische Kriseninterventionen in besonders schwierigen Lebenslagen
bei Krebskranken eventuelle Todeswünsche vermindern oder vollständig zum
Abklingen bringen. Aber auch außerhalb von Krisen ist eine intensive psychische
Betreuung von Palliativpatienten in Form von regelmäßigen therapeutischen
Gesprächen hilfreich, um der Entstehung von Todeswünschen vorzubeugen. Gleiches
gilt für eine einfühlsame Sterbebegleitung.
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