Palliativmedizin

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Vorsorgedokumente

Weitere Informationen und Vordrucke finden Sie bei MedizInfo® Alzheimer: Rechtliche Aspekte

Vielen Menschen ist es ein wichtiges Anliegen, für das Ende ihres Lebens und auch für Sterben und Tod Vorsorge zu treffen. Dies ist häufig durch die Befürchtung begründet, im Fall einer schweren Krankheit in wichtigen Entscheidungen von anderen abhängig zu sein oder über lange Zeit bei fehlendem Bewusstsein von Maschinen und an Schläuchen am Leben erhalten zu werden. Ein umfassendes Vorsorgedokument erscheint vielen Menschen als eine wirkungsvolle Maßnahme, um für den Fall einer schweren Krankheit oder des Sterbens Vorsorge zu treffen und die Dinge im Voraus zu regeln. Weiterhin sind der Wunsch nach Selbstbestimmung bis zum Lebensende, die Angst vor unerträglichen Leiden und die Befürchtung, anderen zur Last zu fallen, Gründe für das Abfassen eines Vorsorgedokuments.

Ein umfassendes Vorsorgedokument sollte folgende Elemente enthalten:

 

Patientenverfügung

Die eigentliche Voraus- beziehungsweise Patientenverfügung ist der wichtigste Abschnitt eines Vorsorgedokuments. In der Patientenverfügung ist festgelegt, welche therapeutischen Maßnahmen im Fall einer bestimmten Erkrankung ergriffen oder auch nicht ergriffen werden sollen.

 

Vorsorgevollmacht

In der Vorsorgevollmacht wird einer oder werden mehrere Bevollmächtigte ernannt, welche sich dazu bereit erklären, die vom Patienten unterschriebene Patientenverfügung durchzusetzen. Bei dem Bevollmächtigten sollte es sich um eine Person handeln, die dem Unterzeichner der Patientenverfügung möglichst nahe steht und dessen Wünsche gut kennt. In dem Fall, dass eine bestimmte Situation oder eine konkret eingetretene Krankheit nicht genau in der Patientenverfügung genannt ist, kann der Bevollmächtigte zusammen mit den Ärzten und den anderen Mitgliedern des palliativmedizinischen Teams dazu beitragen, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.

 

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung wird dann relevant, wenn für einen Patienten die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung erforderlich wird. In der Betreuungsverfügung kann man vorab festlegen, welche Vertrauensperson für diesen Fall als gesetzlicher Betreuer fungieren soll. Sinnvoll ist es zudem, eine zweite Person anzugeben, falls die erstgenannte Vertrauensperson selbst erkrankt oder anderweitig verhindert ist. Das Vormundschaftsgericht muss sich in der Regel an die Betreuungsverfügung halten und die gewünschte Vertrauensperson als gesetzlichen Betreuer einsetzen.

 

Umsetzung einer Patientenverfügung in die Praxis

Am 01. September 2009 ist das "3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" ("Patientenverfügungsgesetz") in Kraft getreten, welches die Umsetzung von Patientenverfügungen in der Praxis regelt. Darin heißt es unter anderem: "Eine von einem einwilligungsunfähigen Patienten für den Fall des späteren Verlustes der Einwilligungsfähigkeit errichtete schriftliche Patientenverfügung ist verbindlich (§ 1901a Abs. 1 BGB). Sie ist bei der Entscheidung über ärztliche Maßnahmen zu beachten, wobei es auf das Stadium der Erkrankung ausdrücklich nicht ankommt (§ 1901a Abs. 3). Sofern für den nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ein von ihm für diesen Fall Bevollmächtigter (Vorsorgebevollmächtigter) oder ein vom Gericht hierfür bestellter Betreuer handelt, muss dieser den Willen des Patienten gegenüber Arzt, Pflegepersonal und Einrichtung, in der der Patient untergebracht ist, durchsetzen. Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa früherer mündlicher Äußerungen, zu ermitteln (§ 1901a Abs. 2). Was der Patientenwille im konkreten Fall ist und ob die Lebens- und Behandlungssituation derjenigen entspricht, für die die Behandlungswünsche geäußert wurden, wird in einem dialogischen Prozess zwischen Arzt und Vertreter des Patienten ermittelt, wobei die Indikationsstellung durch den Arzt vorangehen muss (§ 1901b). Eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes (vormals: Vormundschaftsgerichtes) ist nicht erforderlich, wenn zwischen Arzt und Bevollmächtigtem oder Betreuer Einvernehmen über den Patientenwillen besteht (§ 1904)."

 

Grundsatzurteil

Der Bundesgerichtshof hat zudem in einem Grundsatzurteil vom 25. Juni 2010 das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestärkt. Er urteilte, dass (im strafrechtlichen Sinne) eine entsprechende Einwilligung des Patienten sowohl das Unterlassen weiterer lebenserhaltender Maßnahmen rechtfertige als auch die aktive Beendigung oder Verhinderung einer von dem Patienten nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung.

 

Gesetzliche Regeln der Anerkennung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung, die vor dem Gesetz als solche anerkannt wird, muss in jedem Fall in schriftlicher Form vorliegen; eine mündliche Äußerung ist nicht ausreichend. Eine notarielle Beglaubigung der Patientenverfügung ist allerdings nicht notwendig. Die Forderung nach § 126 BGB nach einem vom Patienten eigenhändig unterschriebenen Schriftstück wird auch durch die in verschiedenen Ausführungen erhältlichen Ankreuzformulare erfüllt; bei diesen Ankreuzformularen kann man sich durch das Setzen von Kreuzen für oder gegen bestimmte Maßnahmen in bestimmten Lebens- oder Krankheitssituationen entscheiden. Zudem wird eine unterschriebene Patientenverfügung vor dem Gesetz nur dann als solche anerkannt, wenn der Unterzeichner volljährig ist. Jugendliche Palliativpatienten können demnach keine rechtsverbindliche Patientenverfügung verfassen beziehungsweise unterzeichnen. Ein von einem schwer kranken Jugendlichen verfasstes Schriftstück kann aber dennoch bedeutsam sein, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln, wenn dies erforderlich wird.

 

Patientenwille

Der Patientenwille ist immer als Maßstab für jegliches medizinische Handeln anzusehen. Dabei wird folgende Abstufung berücksichtigt:

  • aktuell vom Patienten erklärter Wille, wobei der Patient über seine Situation und die geplanten Maßnahmen aufgeklärt wurde und voll einwilligungsfähig ist
  • vorausverfügter Wille, den ein momentan nicht einwilligungsfähiger Patient zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer Patientenverfügung schriftlich zum Ausdruck gebracht hat
  • mutmaßlicher Wille, welchen der Arzt und die Angehörigen beziehungsweise der Arzt und der gesetzliche Betreuer ermitteln müssen, wobei sie sich auf frühere Wünsche, Äußerungen und Vorstellungen des Patienten stützen
  • Entscheidung zum Wohl des Patienten, welche auf dem medizinischen Nutzen der geplanten Maßnahmen basiert und die dann gefällt wird, wenn sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht ermitteln lässt

 

Mutmaßlicher Patientenwille

Bei allen Entscheidungen müssen der Arzt und der Betreuer beziehungsweise die Angehörigen immer den mutmaßlichen Willen des Patienten zugrunde legen - und nicht das, was nach ihrer eigenen Meinung für den Patienten das Beste wäre. Besteht Unsicherheit oder Uneinigkeit darüber, ob eine geplante Maßnahme aus medizinischer Sicht indiziert ist oder nicht, sollte man einen anderen Arzt um eine zweite Meinung bitten. Idealerweise handelt es sich dabei um einen Arzt, dem alle Beteiligten vertrauen.

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