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Häufigkeit und Schwere der Anfälle sind ausschlaggebend für
mögliche Einschränkungen bei der Berufswahl.
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Für Jugendliche mit Epilepsie, die vor der Berufswahl stehen, ergeben
sich unter Umständen krankheitsbedingte Einschränkungen. Art und Umfang der
Einschränkungen hängen von der Häufigkeit epileptischer Anfälle und deren Schwere ab.
Auch ist von entscheidender Bedeutung, wie erfolgreich bei dem Betroffenen die
antiepileptische Therapie ist - je wirksamer die Behandlung, desto geringer die
beruflichen Einschränkungen. Nach einer Anfallsfreiheit von 2 bis 3 Jahren, wenn von
einer Heilung auszugehen ist (vgl. Langzeittherapie),
bestehen kaum noch Eingrenzungen bei der Berufswahl. Allerdings ist eine besondere
Eignungsprüfung notwendig, wenn für die Berufsausübung ein Fahrzeug geführt werden
muss. |
Berufe, die nicht ausgeübt werden dürfen.
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Nach den Unfallverhütungsvorschriften dürfen einige Berufe von Patienten
mit Epilepsie, die nicht sicher anfallsfrei sind, nicht ausgeübt werden:
- Berufe, welche Schwindelfreiheit erfordern bzw. eine Absturzgefahr mit sich bringen, z.
B. Dachdecker, Gerüstarbeiter
- Berufe mit Arbeiten an ungeschützten Maschinen
- Berufe mit Arbeiten an Hochöfen
- Berufe, die Arbeiten mit ätzenden Flüssigkeiten beinhalten
- Berufe, für die das Führen eines Fahrzeugs erforderlich ist
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Es muss eine individuelle Prüfung erfolgen.
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Allerdings ist für jeden einzelnen Patienten die Eignung für einen
gewünschten Beruf individuell zu prüfen. Zudem ist es in vielen Fällen möglich, einen
Arbeitsplatz durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ungefährlicher zu gestalten und
damit eine Eignung auch für Epilepsiekranke zu erreichen. |
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Bestehen jedoch aufgrund der Schwere der Epilepsie keine oder nur geringe
Möglichkeiten auf einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft, kann das
Angebot so genannter Berufsbildungswerke in Anspruch genommen werden. Diese sind auf die
Ausbildung von körperlich oder geistig behinderten Menschen ausgerichtet. Ein spezielles
Berufsbildungswerk für anfallskranke Jugendliche existiert in Bielefeld-Bethel. Auch
Förderlehrgänge können einen ersten Schritt in Richtung Berufsausbildung darstellen.
Ziel ist immer, den Betroffenen langfristig das Arbeiten in der freien Wirtschaft zu
ermöglichen, damit sie selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. |
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Etwa 3,5 Prozent der anfallskranken Patienten im erwerbsfähigen Alter
sind jedoch so stark behindert, dass sie in einer schützenden Wohn- und Arbeitsumgebung
leben müssen. Allerdings sind auch hier Förderungen und Betreuungen in speziellen
Behindertenwerkstätten möglich. |
Bei Bewerbungen muss die Erkrankung dem möglichen Arbeitgeber
mitgeteilt werden.
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Bei Bewerbungsgesprächen ist ein Arbeitnehmer bzw. Auszubildender, der an
einer Epilepsie leidet und der nicht anfallsfrei ist, verpflichtet, dies dem zukünftigen
Arbeitgeber mitzuteilen. Bei ausgeheilter Epilepsie besteht diese Mitteilungspflicht
nicht. Leider haben viele Arbeitgeber Bedenken, einen an Epilepsie Erkrankten
einzustellen. Häufig bestehen Ängste hinsichtlich der Eigengefährdung des Patienten
oder auch der Gefährdung von Kollegen. Hier kann es sehr hilfreich sein, den behandelnden
Arzt einzubeziehen, der über Art und Schwere der Epilepsie aufklärt und auch beratend
tätig wird, wie einzelne Arbeitsplätze sicherer zu gestalten sind. |
Eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes kann helfen.
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Tritt eine Epilepsie erst im Erwachsenenalter ein, kann unter Umständen
die Umgestaltung des Arbeitsplatzes durch zusätzliche sichernde Maßnahmen sinnvoll sein,
z. B. durch Entfernung verletzungsträchtiger Gegenstände aus einem Büroraum. Alternativ
kommt eine Umschulung in Betracht, wenn der bisherige Beruf aufgrund der Erkrankung nicht
mehr ausgeübt werden kann, z. B. Taxifahrer. Eine Umschulung ist bei Arbeitnehmern
möglich, die nicht älter als 45 Jahre sind. Zudem sollte diese berufliche Maßnahme
immer durch eine entsprechende medizinische Therapie begleitet werden.
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