Übernahme der Kosten durch gesetzliche Kassen nur bei medizinischer
Indikation
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Bis auf wenige Ausnahmen werden die Kosten von
Schönheitsoperationen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Zu den Eingriffen,
deren Kosten Krankenkassen im Einzelfall und auf Antrag übernehmen können,
gehören u.a.:
- Bei
Segelohren das Ohrenanlegen (bei Kindern bis zur Pubertät), wenn der Winkel
zwischen Ohrmuschel und Schädel mehr als 45° beträgt
- Nasenkorrekturen, wenn durch die Deformierung die Nasenatmung
behindert ist.
- Brustverkleinerungen, wenn durch das extreme Gewicht der
Brüste Rückenschmerzen und eine Beeinträchtigung der Wirbelsäule gegeben
ist.
Psychische Belastung als solche begründet nach Meinung der
Krankenkassen keinen operativen Eingriff.
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Versicherung für Folgekosten
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Seit dem Jahr 2007 werden Versicherungen angeboten, die im
Falle einer eventuell auftretenden Komplikation die Folgekosten abdecken, die
nicht mehr von den Krankenversicherungen übernommen werden. Diese Versicherungen
greifen jedoch nur bei medizinischen Komplikationen, nicht bei Nachkorrekturen
oder Rückoperationen. |