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GdB/MdE-Tabelle für Nervensystem und Psyche
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Anwendungsrichtlinien bei Hirnschäden
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Hirnbeschädigte
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Hirnbeschädigte sind Behinderte, bei denen das Gehirn in seiner
Entwicklung gestört wurde oder durch äußere Gewalteinwirkung, Krankheit, toxische
Einflüsse oder Störungen der Blutversorgung organische Veränderungen erlitten und
nachweisbar behalten hat. |
Nachweis
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Als nachgewiesen ist ein solcher Hirnschaden anzusehen, wenn nach dem
Abklingen der akuten Phase nach Verletzung oder Krankheit, Symptome einer organischen
Veränderung des Gehirns festgestellt worden sind. Das gilt auch, wenn bei späteren
Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen
mehr zu erkennen sind. Der GdB/MdE- Grad ist dann - auch unter Einschluß geringer z. B.
vegetativer Beschwerden - mit 20 zu bewerten. Nach offenen Hirnverletzungen ist er nicht
unter 30 zu bewerten. |
Ausmaß der Ausfallerscheinungen.
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Bestimmend für die Beurteilung des GdB/MdE-Grades ist das Ausmaß der
bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die
Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden
Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der
Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnbeschädigungen kommen für die
GdB/MdE-Beurteilung Sätze zwischen 20 und 100 in Betracht. |
Kinder
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Bei Kindern ist zu berücksichtigen,
daß sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozeß sehr
verschieden (Besserung oder Verschlechterung) entwickeln können, so daß in der Regel
Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt sind. Bei einem mit Ventil
versorgten Hydrozephalus ist ein GdB/MdE-Grad von wenigstens 30 anzusetzen.
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Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung
(reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörungen des Gesamthirns)
rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdB/MdE-Grad von 10 - 20. |
Tabelle
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Bei der folgenden GdB/MdE-Tabelle der Hirnschäden soll die
Gesamtbewertung (A.) im Vordergrund stehen. Die unter (B.) angeführten isoliert
vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar. |
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A. Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden
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Störung
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GdB/MdE-Grad
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1. Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung
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30 - 40
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2. Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung
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50 - 60
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3. Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung
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70 - 100
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B. Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw.
führenden Syndromen
(bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der
Schwerstbeschädigtenzulage):
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Organisch-psychische Störungen
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Hierbei wird zwischen hirnorganischen Allgemeinsymptomen, intellektuellem
Abbau (Demenz) und
hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen unterschieden, die jedoch oft kombiniert
sind und fließende Übergänge zeigen können. Zu den hirnorganischen
Allgemeinsymptomen ("Hirnleistungsschwäche") werden vor allem
Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und der Konzentration, Reizbarkeit, Erregbarkeit,
vorzeitige Ermüdbarkeit, Einbuße an Überschau- und Umstellungsvermögen und
psychovegetative Labilität (z. B. Kopfschmerzen, vasomotorische Störungen, Schlafstörungen, affektive Labilität)
gerechnet.
Die hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen ("hirnorganische
Wesensänderung") wird von einer Verarmung und Vergröberung der Persönlichkeit mit
Störungen des Antriebs, der Stimmungslage und der Emotionalität, mit Einschränkungen
des Kritikvermögens und des Umweltkontaktes sowie mit Akzentuierungen besonderer
Persönlichkeitseigenarten bestimmt.
Auf der Basis der organisch-psychischen Veränderungen entwickeln sich nicht selten
zusätzliche psychoreaktive Störungen.
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Psychische Störungen
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Hirnschäden mit psychischen Störungen (je nach vorstehend
beschriebener Art)
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GdB/MdE - Grad
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leicht (im Alltag sich gering auswirkend)
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30 - 40
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mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)
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50 - 60
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schwer
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70 - 100
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Zentrale vegetative Störungen
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Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens
(z. B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der
Schweißregulation
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GdB/MdE - Grad
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leicht
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30
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mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen
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40
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mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand
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50
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Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen
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Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-)zerebraler Ursache
je Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim
Gehen und Stehen
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30 - 100
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Kognitive Leistungsstörungen
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Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)
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GdB/MdE - Grad
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leicht (z. B. Restaphasie)
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30 - 40
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mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter
Kommunikationsstörung)
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50 - 80
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schwer (z. B. globale Aphasie)
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90 - 100
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Zerebral bedingte Teillähmung und Lähmungen
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Zerebral bedingte Teillähmung und Lähmungen
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GdB/MdE-Grad
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leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen
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30
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bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist
der GdB/MdE-Grad aus Vergleichen mit den nachfolgend aufgeführten Gliedmaßenverlusten,
peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten
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vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)
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100
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Parkinson-Syndrom
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GdB/MdE-Grad
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ein- oder beidseitig, geringe Störungen der Bewegungsabläufe, keine
Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung
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30 - 40
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deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen,
Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung
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50 - 70
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schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität
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80 - 100
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Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog nach
Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung
zu bewerten. Bei lokalisierten Störungen (z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere
GdB/MdE-Grade als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen. |
Epileptische Anfälle
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Epileptische
Anfälle
je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung
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GdB/MdE-Grad
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sehr selten
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr;
kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten
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40
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selten
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und
einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen
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50 - 60
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mittlere Häufigkeit
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und
einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen
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60 - 80
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häufig
(generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von
generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen;
kleine und einfach-fokale Anfälle täglich
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90 - 100
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nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit
antikonvulsiver Behandlung
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30
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Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre
Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdB/MdE-Grad mehr
anzunehmen. |
Narkolepsie
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Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome
(Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von
Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen
Halluzinationen) sind im allgemeinen GdB/MdE-Grade von 50 bis 80 anzusetzen. Selten kommen
auch GdB/MdE-Grade von 40 (z. B. bei gering ausgeprägter Tagesschläfrigkeit in
Kombination mit seltenen Schlaflähmungen und hypnagogen Halluzinationen) oder auch über
80 (bei ungewöhlich starker Ausprägung) in Betracht.
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