Geriatrie
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Betreuungsrecht

Ein gesetzlich bestellter Betreuer entscheidet für einen Betroffenen.

Für den Fall, dass ein Mensch durch körperliche und/oder geistige Einschränkungen (z.B. psychische oder körperliche Erkrankung, Behinderung) nicht mehr in der Lage ist, persönliche Entscheidungen zu treffen, muss ein gesetzlicher bestellter Betreuer diese Aufgabe übernehmen. Die Betreuung kann zeitlich begrenzt sein, z.B. wenn ein  Mensch ins Koma fällt und daraus wieder erwacht, sich erholt und wieder selbst Entscheidungen treffen kann. Wenn die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung auf Wunsch der betroffenen Person selbst erfolgt ist, kann sie auch jederzeit aufgehoben werden. Ansonsten wird die Betreuung dann aufgehoben, wenn keine Notwendigkeit dazu mehr besteht. Mindestens alle 5 Jahre erfolgt eine Überprüfung, ob die Betreuung noch notwendig ist.

 

Der Betreuer ist dem Wohl der betreuten Person verpflichtet.

Für die Einrichtung einer Betreuung ist ein Richter des Vormundschaftsgerichtes zuständig (eine Abteilung des Amtsgerichtes). Regelmäßige Beratung und Kontrolle des Betreuers fallen in die Zuständigkeit der Rechtspfleger. Nach Paragraph 1901 des "Bürgerlichen Gesetzbuches" ist der Betreuer dem Wohl der betreuten Person verpflichtet und hat dessen Wünsche sowie dessen Willen zu respektieren, solange dies nicht dem Wohl des Betroffenen widerspricht oder unzumutbar ist. Dabei ist der Betreuer in der Regel nur für bestimmte Aufgabenkreise zuständig, unter anderem:
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsauflösung
  • Heilbehandlung
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht

 

Ein ärztliches Gutachten ist erforderlich.

Um den Bedarf an einer Betreuung zu beurteilen, ist ein ärztliches Sachverständigengutachten erforderlich. Dabei muss der Arzt nach einer ausführlichen Untersuchung zu folgenden Punkten Stellung nehmen:
  • Art und Ausmaß einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung
  • Aufgabenkreis, für die Hilfe durch einen Betreuer notwendig ist
  • Prognose der Erkrankung
  • voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit
  • Hinweise auf Möglichkeiten der Rehabilitation

 

Am Beispiel "Alzheimer und Demenz" haben wir einige rechtliche Aspekte und Verfügungen zusammengestellt:

Checkliste Recht
Patientenverfügung
Betreuungsverfügung
Gesundheitsvollmacht
Vorsorgevollmacht
Generalvollmacht
Formularvorlagen und Muster

Eine Möglichkeit, bereits in Zeiten voller Entscheidungsfähigkeit eine spätere Betreuung zu regeln, ist die so genannte Vorsorgevollmacht. Dabei ist schriftlich festzulegen, dass eine bestimmte Person (oder auch mehrere) Entscheidungen in festzulegenden Bereichen (z.B. Vermögensverwaltung, Behandlungsmaßnahmen) treffen soll, wenn der Betroffene dazu nicht mehr selbst in der Lage ist. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht schriftlich vor, kann das Gericht auf die Bestellung einer gesetzlichen Betreuung verzichten. Dabei unterliegt auch der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte der Verpflichtung, immer zum Wohl des Betroffenen zu handeln.

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