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Infektionsschutzgesetz Wissenswertes für Schulen, Kindergärten und andere
Gemeinschaftseinrichtungen |
Das
neue IfSG setzt auf Eigenverantwortung und Zusammenarbeit der Beteiligten. |
Am
01.01.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
abgelöst. Das IfSG hat zum Leitsatz Prävention durch Information und
Aufklärung" und setzt insgesamt sehr stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung
und Zusammenarbeit der Beteiligten. Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere
Vorschriften für die Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Betreute und
Betreuer täglich im engen Kontakt miteinander stehen. Enge Kontakte begünstigen die
Übertragung von Krankheitserregern, die bei Risikogruppen (z. B. bei Kindern) schwere
Krankheitsverläufe verursachen können. Die
grundlegenden Regelungen fassen wir hier zusammen.
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Berufliche
Tätigkeit stoppen! |
- Personen, die an den genannten Krankheiten
erkrankt sind oder bei denen dieser Verdacht besteht, dürfen keine Tätigkeiten in
Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den dort Betreuten ausüben. Dies gilt solange,
bis der Arzt das nicht mehr für erforderlich hält.
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Räume nicht betreten! |
- Ebenso wenig dürfen Erkrankte oder Personen, bei denen
der Verdacht auf eine Infektionskrankheit besteht, in Gemeinschaftseinrichtungen die
Räume betreten, Einrichtungen benutzen oder an Veranstaltungen teilnehmen.
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Vorsicht bei Ausscheidern! |
- Gleiches gilt, wenn und solange eine Person bestimmte
Krankheitserreger ausscheidet. Hierfür muss sie nicht selbst erkrankt sein. Bestimmungen
zu Ausscheidern finden Sie hier.
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Regelungen gelten auch bei Erkrankung von Mitbewohnern. |
- Auch wenn ein Mitarbeiter einer
Gemeinschaftseinrichtung nicht selbst betroffen ist, aber bei ihm zu Hause jemand
an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, gelten diese Regeln
bei bestimmten Erkrankungen. Bei welcher Krankheit welche Bestimmungen genau gelten, lesen
Sie hier.
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Meldepflichten müssen unbedingt eingehalten werden. |
Tritt eine der genannten Krankheiten auf, so muss der Betroffene
die Gemeinschaftseinrichtung informieren. Bei Minderjährigen oder geschäftsunfähigen
Personen sind dafür die Eltern oder sonstigen Betreuer verantwortlich. Um die Wichtigkeit
diese Pflicht zu verdeutlichen, muss bei jeder Neuaufnahme in eine
Gemeinschaftseinrichtung eine Belehrung durchgeführt werden. Dazu wird ein Merkblatt an
Eltern/Betreuer ausgehändigt, das die wesentlichen Regeln enthält. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung ist verpflichtet, das
Gesundheitsamt zu unterrichten. Dazu werden sowohl die Krankheitsdaten, als auch die
persönlichen Daten des Erkrankten festgehalten. Die Meldung ist deshalb nicht anonym.
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Keine Regel ohne Ausnahme |
Über Ausnahmen von diesen Regeln entscheidet das Gesundheitsamt
im Einzelfall. Dies kann besonders bei den "Ausscheidern"
der Fall sein, da hier eventuell bestimmte Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Das Gesundheitsamt kann die Einrichtung verpflichten, das
Auftreten einer Erkrankung (ohne Hinweis auf eine Person) bekannt zu machen.
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Neuerung für Lehrer und Lehramtsanwärter. |
Eine weitere Neuerung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) betrifft
Lehrer, Lehramtsanwärter sowie Schulbedienstete. Bisher wurde von diesen Personen
verlangt, dass vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit das Vorliegen einer Tuberkulose durch einen
Tuberkulintest und eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane ausgeschlossen wird. Das neue
Gesetz sieht stattdessen eine Belehrung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn vor.
Dadurch sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, Hinderungsgründe an sich
selbst festzustellen. Die Belehrung ist mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen. Top |
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