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Pflichten
und Verbote für Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder Verdacht
auf Erkrankung |
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Inhaltsübersicht
Wozu Pflichten und Verbote?Erkrankungen:
Cholera, Diphtherie, Enteritis,
Gastroenteritis bei Kindern unter 6 Jahre, Hämorrhagisches Fieber, Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis, Impetigo contagiosa, Keuchhusten,
Läusebefall, Lungentuberkulose,
Masern, Meningokokken,
Mumps, Paratyphus,
Pest, Poliomyelitis,
Scabies (Krätze), Scharlach,
Shigellose, Typhus,
Virushepatitis, Windpocken, zwei oder mehr
gleichartige Erkrankungen
Bestimmungen
für Ausscheider
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Top
Wozu Pflichten und Verbote?
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Das
IfSG legt Verbote fest. |
Das
Infektionsschutzgesetz
(IfSG) vom 01.01.2001 bestimmt, dass Menschen, die an einer der nachfolgenden Krankheiten
leiden oder bei denen ein Erkrankungsverdacht vorliegt in Schulen oder anderen
Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen
Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie Kontakt mit den dort Betreuten haben. Das
Verbot gilt so lange, bis ein Arzt bescheinigt, dass eine Weiterverbreitung der Erkrankung
nicht mehr zu befürchten ist. |
Pflichten
und Verbote bei Erkrankung |
In
der nachfolgenden Liste werden für erkrankte Lehrer, Erzieher und andere Mitarbeiter in
Gemeinschaftseinrichtungen Verbote und Pflichten zusammengefasst, die sich auf die
berufliche Tätigkeit, auf die Nutzung der Einrichtungen, auf den Besuch von
Veranstaltungen und auf die Meldepflicht beziehen. Außerdem wird erfasst, welche Verbote
und Pflichten sich ergeben, wenn Mitbewohner von Mitarbeitern in
Gemeinschaftseinrichtungen an einer entsprechenden Erkrankung leiden. |
Empfehlenswert:
Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen |
Eine
besondere Übersicht betrifft Ausscheider. Das
sind Menschen, die nicht mehr an einer Erkrankung leiden, aber trotzdem noch die
Krankheitserreger an die Umwelt weitergeben können. Das kann z. B. bei Cholera noch
Monate nach einer überstandenen Erkrankung vorkommen. Dann werden individuell vom
zuständigen Gesundheitsamt dem Betroffenen Schutzmaßnahmen auferlegt, die seine
berufliche Tätigkeit einschränken können. Auch über die Wiederzulassung wird vom
Gesundheitsamt entschieden. |
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Top
Pflichten und Verbote für einzelne Erkrankungen
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Cholera |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Diphtherie |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
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Enteritis durch
enterohämorrhagische E. coli (EHEC) |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
virusbedingtes hämorrhagische Fieber |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Impetigo contagiosa (Grindflechte) |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
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Keuchhusten |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
ansteckungsfähige Lungentuberkulose |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Masern |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Meningokokken- Infektion
(vgl. Meningitis) |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Mumps |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Paratyphus |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Pest |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Poliomyelitis |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Scabies (Krätze) |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Scharlach
oder sonstige Streptococcus pyogenes- Infektionen |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Shigellose (Bakterienruhr) |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Typhus abdominalis |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Virushepatitis A oder
E |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit
betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit
ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Windpocken |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
Läusebefall |
Pflichten und Verbote:
- Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen
mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
infektiöse Gastroenteritis
bei Kindern unter 6 Jahre |
Pflichten und Verbote:
- Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung
nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht
an Veranstaltungen teilnehmen.v
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
Top |
zwei oder mehr gleichartige schwerwiegende Erkrankungen bei Annahme von
Auslösung durch Krankheitserregern |
Pflichten und Verbote:
- Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt
unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen
gespeichert.
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Top
Bestimmungen für Ausscheider
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Ausscheider
sind gesund, können aber andere Menschen anstecken. |
Häufig
werden Krankheitserreger mit dem Stuhl oder durch Tröpfchen aus dem Nasen-Rachenraum noch
ausgeschieden, wenn die Erkrankung bereits überstanden ist. Der Erkrankte ist wieder
gesund und fühlt sich auch so. Die Ausscheidung der Krankheitserreger kann aber noch
Wochen und Monate lang andauern. Dann werden die Betroffenen nicht selten vom Besuch der
Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen. Das kann sowohl Betreuer, als auch Betreute
betreffen. In den meisten Fällen kann aber, durch geeignete persönliche Schutzmaßnahmen
(z. B. Händehygiene) und durch Schutzmaßnahmen der Einrichtung selbst (z.B. Verwendung
von Einmalhandtüchern), eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger verhindert werden. |
Cholera |
Betroffene,
die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der
Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit
Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen
erlaubt. |
Diphtherie |
Betroffene,
die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der
Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit
Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen
erlaubt. |
Typhus |
Betroffene,
die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der
Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit
Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen
erlaubt. |
Paratyphus |
Betroffene,
die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der
Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit
Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen
erlaubt. |
Shigellose
(Bakterienruhr) |
Betroffene,
die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der
Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit
Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen
erlaubt. |
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli
(EHEC) |
Betroffene,
die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der
Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit
Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen
erlaubt. Top |
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