Kinder

Kinder
Bücher zum Thema aussuchen Bücherliste: Kinder

Allgemeine Entwicklung
Entwicklungsprobleme
Schmerzen bei Kindern
Angeborene Herzfehler:Septumdefekte

Angeborene Störungen:
Rachitis
Spina bifida - "Offener Rücken"
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte

Asthma
Bauchschmerzen
Durchfall
Erbrechen

Fieber
Hautausschlag
Neurodermitis
Husten
Typische Kinderkrankheiten

Pflichten und Verbote für Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder Verdacht auf Erkrankung
Inhaltsübersicht
Wozu Pflichten und Verbote?

Erkrankungen:
Cholera, Diphtherie, Enteritis, Gastroenteritis bei Kindern unter 6 Jahre, Hämorrhagisches Fieber, Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis, Impetigo contagiosa, Keuchhusten, Läusebefall, Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis, Scabies (Krätze), Scharlach, Shigellose, Typhus, Virushepatitis, Windpocken, zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen

Bestimmungen für Ausscheider

 

Top
Wozu Pflichten und Verbote?
Das IfSG legt Verbote fest. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 01.01.2001 bestimmt, dass Menschen, die an einer der nachfolgenden Krankheiten leiden oder bei denen ein Erkrankungsverdacht vorliegt in Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie Kontakt mit den dort Betreuten haben. Das Verbot gilt so lange, bis ein Arzt bescheinigt, dass eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist.

 

Pflichten und Verbote bei Erkrankung In der nachfolgenden Liste werden für erkrankte Lehrer, Erzieher und andere Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen Verbote und Pflichten zusammengefasst, die sich auf die berufliche Tätigkeit, auf die Nutzung der Einrichtungen, auf den Besuch von Veranstaltungen und auf die Meldepflicht beziehen. Außerdem wird erfasst, welche Verbote und Pflichten sich ergeben, wenn Mitbewohner von Mitarbeitern in Gemeinschaftseinrichtungen an einer entsprechenden Erkrankung leiden.

 

Empfehlenswert: Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen Eine besondere Übersicht betrifft Ausscheider. Das sind Menschen, die  nicht mehr an einer Erkrankung leiden, aber trotzdem noch die Krankheitserreger an die Umwelt weitergeben können. Das kann z. B. bei Cholera noch Monate nach einer überstandenen Erkrankung vorkommen. Dann werden individuell vom zuständigen Gesundheitsamt dem Betroffenen Schutzmaßnahmen auferlegt, die seine berufliche Tätigkeit einschränken können. Auch über die Wiederzulassung wird vom Gesundheitsamt entschieden.

 

Top
Pflichten und Verbote für einzelne Erkrankungen
Cholera Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Diphtherie Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

virusbedingtes hämorrhagische Fieber Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Impetigo contagiosa (Grindflechte) Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

 

Keuchhusten Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

ansteckungsfähige Lungentuberkulose Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Masern Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Meningokokken- Infektion
(vgl. Meningitis)
Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Mumps Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Paratyphus Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Pest Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Poliomyelitis Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Scabies (Krätze) Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes- Infektionen Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Shigellose (Bakterienruhr) Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Typhus abdominalis Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Virushepatitis A oder E Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Sind Mitbewohner eines Mitarbeiters von der Krankheit betroffen oder besteht ein Verdacht, so darf der Mitarbeiter keine berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine Betreuungsaufgaben übernehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Windpocken Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

Läusebefall Pflichten und Verbote:
  • Eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kontakt zu den Betreuten ist nicht erlaubt.
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

infektiöse Gastroenteritis bei Kindern unter 6 Jahre Pflichten und Verbote:
  • Erkrankte dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, sie dürfen keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.v
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

Top

zwei oder mehr gleichartige schwerwiegende Erkrankungen bei Annahme von Auslösung durch Krankheitserregern Pflichten und Verbote:
  • Im Krankheitsfall muss das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet werden. Es werden Untersuchungsergebnisse und der Name des Betroffenen gespeichert.

 

Top
Bestimmungen für Ausscheider
Ausscheider sind gesund, können aber andere Menschen anstecken. Häufig werden Krankheitserreger mit dem Stuhl oder durch Tröpfchen aus dem Nasen-Rachenraum noch ausgeschieden, wenn die Erkrankung bereits überstanden ist. Der Erkrankte ist wieder gesund und fühlt sich auch so. Die Ausscheidung der Krankheitserreger kann aber noch Wochen und Monate lang andauern. Dann werden die Betroffenen nicht selten vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen. Das kann sowohl Betreuer, als auch Betreute betreffen. In den meisten Fällen kann aber, durch geeignete persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Händehygiene) und durch Schutzmaßnahmen der Einrichtung selbst (z.B. Verwendung von Einmalhandtüchern), eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger verhindert werden.

 

Cholera Betroffene, die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen erlaubt.

 

Diphtherie Betroffene, die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen erlaubt.

 

Typhus Betroffene, die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen erlaubt.

 

Paratyphus Betroffene, die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen erlaubt.

 

Shigellose (Bakterienruhr) Betroffene, die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen erlaubt.

 

Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) Betroffene, die nur Krankheitserreger ausscheiden, aber nicht erkrankt sind, ist das Betreten der Räume, die Benutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von auferlegten Schutzmaßnahmen erlaubt.

Top

Zur Übersicht
Service

 


MedizInfo®Homepage
zur Startseite

zur Übersicht
des Unterthemas
zur Übersicht
des Oberthemas