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Scharlach
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Scharlach
im Internet

 
Kurzinfo: Scharlach
Symptome Bakterieninfektion. Fieber, Kopf- und Halsschmerzen, Erbrechen, Rötungen an den Innenseiten der Oberschenkel, Schluckbeschwerden wegen Mandelentzündung (Tonsillitis) oder Halsentzündung (Pharyngitis), erst weiß belegte, dann himbeerrote Zunge, rötliche Ausschläge in Leisten und in den Armbeugen, die sich über den ganzen Körper ausbreiten. Schwere Verläufe können lebensbedrohend sein. Komplikationen bei Erwachsenen häufiger: Mittelohr-, Nieren- und Herzmuskelentzündung oder rheumatisches Fieber.
Inkubations-
zeit
2 - 4 Tage
Ansteckungs-
gefahr
Mit den ersten Symptomen bis 2 Tage nach Beginn der Behandlung mit Penicillin.
Immunität Keine klare Aussage möglich.
Vorbeugung keine
Therapie Antibiotika über 10 Tage, häufig Penicillin. Bei Penicillinallergie ist Erythromycin sinnvoll. Es besteht Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz.
Scharlach ist eine typische Kinderkrankheit. Scharlach oder Scarlatina ist eine ansteckende bakterielle Erkrankung des Kindesalters. Obwohl es sich um eine typische Kinderkrankheit handelt, können sich auch Erwachsene mit Scharlach infizieren. Sie wird verursacht durch eine Infektion mit Streptokokken-Bakterien, die ein Toxin produzieren. Durch dieses Gift kommt es zur Bildung von Antikörpern.

 

Die Beschwerden geben ein deutliches Bild. Nach der Ansteckung, die häufig in der Schule, oder im Kindergarten erfolgt, besteht eine Inkubationszeit von 2-4 Tagen. Sie erfolgt durch Tröpfcheninfektion oder durch infizierte Gegenstände. Danach können folgende Symptome auftreten:
  • Fieber,
  • Kopf- und Halsschmerzen,
  • Erbrechen,
  • Rötungen an den Innenseiten der Oberschenkel,
  • Schluckbeschwerden wegen
  • Mandelentzündung (Tonsillitis) oder
  • Halsentzündung (Pharyngitis),
  • erst weiß belegte, dann himbeerrote Zunge,
  • rötliche Ausschläge in Leisten und in den Armbeugen, die sich über den ganzen Körper ausbreiten.

 

Wichtiger Hinweis: Der Mundbereich ist nicht gerötet. Die Rötungen bestehen aus stecknadelgroßen Papeln, die infolge ihrer dichten Anordnung, der Haut einen samtartigen Charakter geben. Die Mund- und Kinngegend wird jedoch charakteristischerweise von den Rötungen verschont. Die Ausprägung und Verteilung der Rötungen sind von den körpereigenen Abwehrkräften des betroffenen Kindes (oder Erwachsenen) abhängig.

 

Schwere Verläufe sind selten. In manchen Fällen kann Scharlach einen schweren Verlauf annehmen. Das von den Bakterien produziertes Gift kann zu Schläfrigkeit, Fieber über 41°C, Krämpfen, Kreislaufkollaps und sogar zum Tod führen.

 

Komplikationen sind auch noch nach Wochen möglich. Wie bei allen Erkrankungen, die durch Streptokokken-Bakterien verursacht werden, können wenige Wochen nach dem Scharlach Komplikationen eintreten. Zu ihnen gehören Mittelohr-, Nieren- und Herzmuskelentzündung oder rheumatisches Fieber auftreten.

 

Penicillin wirkt am besten. Zur sicheren Diagnose braucht der Arzt ein Blutbild und einen Abstrich der Rachenschleimhaut. Therapeutisch werden Antibiotika über 10 Tage verabreicht, wobei Penicillin sehr gut wirksam ist. Bei Penicillinallergie ist Erythromycin sinnvoll. Die Rötung und das Fieber verschwinden nach einigen Tagen. Danach kommt es zu einer großflächigen Abschälung der Haut an Händen, Füßen.

 

Meldepflicht besteht nur in einigen Bundesländern Zur Meldepflicht bei Scharlach schreibt das Robert-Koch-Istitut:

"Gemäß IfSG (Infektionsschutzgesetz) besteht keine bundesweite Meldepflicht. In einigen Bundesländern Deutschlands (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) ist gegenwärtig die Erkrankung an Scharlach meldepflichtig.

Für die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (definiert im § 33 des IfSG) besteht gemäß § 34 (6) IfSG die Pflicht, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über das zur Kenntnis gelangte Auftreten bestimmter Infektionen und Erkrankungen, bei denen die Gefahr der Weiterverbreitung besteht, zu benachrichtigen und dazu krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies betrifft nach § 34 (1) IfSG auch Impetigo contagiosa sowie Scharlach oder sonstige Streptococcus-pyogenes-Infektionen.

Die nach § 6 (1) 5 b IfSG bestehende allgemeine Meldepflicht im Falle des Auftretens von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird“, dürfte dagegen auf Streptococcus-pyogenes-Infektionen und Scharlach in der Regel nicht zutreffen, weil bei diesen Krankheiten eine gleichzeitig geforderte „schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit“ nicht gegeben ist. Allerdings sind gehäuft auftretende nosokomiale (im Krankenhaus auftretende) Streptokokken-Infektionen nach § 6 (3) IfSG unverzüglich als Ausbruch an das zuständige Gesundheitsamt zu melden."

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