Vorwort
Seit der Veröffentlichung der ersten Richtlinie
1985 (mit dem Titel: "Richtlinien zur Durchführung von In-vitroFertilisation (IVF)
und Embryotransfer (ET) als Behandlungsmethode der menschlichen Sterilität") wurden
im Bereich der assistierten Reproduktion zahlreiche Verfahren modifiziert und neue,
verfeinerte Methoden entwickelt, auch sind medizintechnische Fragen heute kaum noch als
unlösbar zu bezeichnen. Parallel dazu müssen aber auch die sich hieraus ergebenden
ethischen Fragen, ärztlichen Aufgaben und rechtlichen Konsequenzen sorgfältig begleitet
werden. Mit diesen und anderen Richtlinien hat die Ärzteschaft die Grenzen des derzeit
Machbaren definiert und hat sich verpflichtende Regeln gegeben, die strikt einzuhalten
sind.
Für die zweite Novellierung der Richtlinien gab es drei
Gründe: - die Entwicklung der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion
- eine Methode, die bei schwerer männlicher Subfertilität
eingesetzt wird,
- die Entwicklung eines prospektiven Registers, das die
Qualitätssicherung in diesem Bereich gewährleistet, und
- die Verabschiedung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes.
Mit der Empfehlung, bei Frauen unter 35 Jahren nur zwei
Embryonen zu transferieren, geht die Richtlinie hinter das Embryonenschutzgesetz § 1 Abs.
3 zurück. Dies erschien aber notwendig, weil weltweite Erhebungen über die vergangenen
fünf Jahre zeigen, daß die Drillingsrate für die Verfahren der assistierten
Reproduktion zwischen 4 und 7 Prozent aller Schwangerschaften liegt. Dadurch steigt die
Gefährdung für die Schwangere und die Feten erheblich an. Die Unterschiede zwischen
gesetzlicher Regelung und der Forderung der Experten kann nur ausgeglichen werden, wenn
über das Drillingsrisiko und die damit verbundenen Gefahren für Schwangere und Kind
eingehend aufgeklärt worden ist und dieses Aufklärungsgespräch dokumentiert wird.
Die Bearbeitung der Fort- und Neuentwicklungen im Bereich
der assistierten Reproduktion erfordern interdisziplinäre, fächerübergreifende
Arbeitsgruppen. Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer wird auch
zukünftig sein, die Entwicklung dieses speziellen Bereiches der Medizin zu begleiten und,
wenn notwendig, eine Fortschreibung der Richtlinien vorzunehmen.
Nach Einführung der IVF Anfang der achtziger Jahre hat
die Bundesärztekammer "Richtlinien zur Durchführung von In-vitro-Fertilisation
(IVF) und Embryotransfer (ET) als Behandlungsmethode der menschlichen Sterilität"
erarbeitet. Diese Richtlinien sind durch Beschluß des 88. Deutschen Ärztetages 1985
Bestandteil der Berufsordnung geworden. Sie wurden nach Inkrafttreten des
Embryonenschutzgesetzes zuletzt 1991 novelliert und vom Deutschen Ärztetag als
"Richtlinien zur Durchführung des intratubaren Gametentransfers, der
In-vitroFertilisation mit Embryotransfer und anderer verwandter Methoden"
verabschiedet. Wegen neuer Techniken auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin wurde eine
weitere Überarbeitung dieser Richtlinien erforderlich.
Die Modifizierung der Verfahren und die Entwicklung neuer
diagnostischer und therapeutischer Verfahren erfordern eine Fortschreibung der genannten
Richtlinien.
Was ist assistierte Reproduktion?
Als assistierte Reproduktion wird die ärztliche Hilfe
zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken
bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, daß dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg
erfüllt werden kann. Zu dieser assistierten Reproduktion gehören der intratubare
Gametentransfer (GIFT), der intratubare Zygotentransfer (ZIFT) und intratubare
Embryotransfer (EIFT), die Invitro-Fertilisation mit Embryotransfer (IVF und ET) und die
intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion (ICSI) sowie verwandte Methoden. Diese
Richtlinien schließen die Anwendung der assistierten Reproduktion zum Zwecke der
Präimplantationsdiagnostik (Preimplantation GeneticDiagnosis = PGD) nicht ein, ebenso
befassen sich die Richtlinien nicht mit der intrauterinen Insemination und der hormonellen
Stimulationsbehandlung als alleinige Maßnahmen.
1. Definitionen
Unter GIFT (= Gamete-Intrafallopian-Transfer =
intratubarer Gametentransfer) versteht man den Transfer der männlichen und weiblichen
Gameten in den Eileiter.
Mit EIFT (= Embryo-Intrafallopian-Transfer = intratubarer
Embryotransfer) wird die Einführung des Embryos in den Eileiter bezeichnet.
Unter In-vitro-Fertilisation (IVF), auch als
"extrakorporale Befruchtung" bezeichnet, versteht man die Vereinigung einer
Eizelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers.
Die Einführung des Embryos in die Gebärmutter wird als
Embryotransfer (ET) bezeichnet.
Mit ZIFT (Zygote-Intrafallopian-Transfer = intratubarer
Zygotentransfer) bezeichnet man die Einführung der Zygote in den Eileiter.
Unter der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI)
versteht man ein Verfahren, bei dem eine menschliche Samenzelle in eine menschliche
Eizelle injiziert wird mit dem Ziel, eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen,
von der die Eizelle stammt. Die dazu verwandten männlichen Keimzellen können aus dem
Ejakulat, aus dem Nebenhoden (MESA) oder aus dem Hoden (TESE) gewonnen werden (siehe
3.2.1.3.).
2. Medizinische und ethische Vertretbarkeit
Der intratubare Gametentransfer (GIFT) und die
In-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Embryotransfer (ET) und die
intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion (ICSI) und verwandte Methoden stellen
Therapien bestimmter Formen von Unfruchtbarkeit dar, bei denen andere Behandlungsmethoden
versagt haben oder aussichtslos sind.
3. Zulassungsbedingungen für die assistierte
Reproduktion
3.1 Rechtliche Voraussetzungen
Bei der assistierten Reproduktion handelt es sich um ein
besonderes medizinisches Verfahren gem. § 13 der (Muster-) Berufsordnung für Ärzte
(MBO-Ä). Der Arzt hat bei der Anwendung dieser Verfahren diese Richtlinien und das
Embryonenschutzgesetz zu beachten. Jeder Arzt, der solche Maßnahmen durchführen will und
für sie die Gesamtverantwortung trägt, hat sein Vorhaben der Ärztekammer anzuzeigen und
nachzuweisen, daß die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Änderungen der für
die Zulassung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen sind der Ärztekammer unverzüglich
anzuzeigen.
Kein Arzt kann gegen sein Gewissen verpflichtet werden,
an einer assistierten Reproduktion mitzuwirken.
3.2 Medizinische und soziale Voraussetzungen
3.2.1 Medizinische Indikation
Eine unerklärbare (idiopathische) Unfruchtbarkeit kann
nur als Indikation für eine assistierte Reproduktion angesehen werden, wenn alle
diagnostischen Maßnahmen durchgeführt und alle primären therapeutischen Möglichkeiten
geklärt wurden.
3.2.1.1 In-vitro-Fertilisation mit intrauterinem
Embryotransfer (IVF und ET)
- Uneingeschränkte Indikationen:
Tubenverschluß beziehungsweise tubare Insuffizienz.
- Eingeschränkte Indikationen:
Einige Formen männlicher Fertilitätsstörungen,
immunologisch bedingte Unfruchtbarkeit sowie tubare Funktionseinschränkungen bei
Endometriose.
Idiopathische und psychogene Infertilität.
3.2.1.2 Intratubarer Gametentransfer (GIFT) und
In-vitro-Fertilisation mit intratubarem Embryotransfer (EIFT) sowie verwandte Methoden
Einige Formen männlicher - mit anderen Therapien
einschließlich der intrauterinen Insemination nicht behandelbarer -
Fertilitätsstörungen und immunologisch bedingte Unfruchtbarkeit.
3.2.1.3 Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
Vor einer ICSI-Therapie muß eine genaue Anamnese,
insbesondere eine Stammbaumanalyse beider Partner (unter anderem Fehlgeburten,
Totgeburten, Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, andere
Familienmitglieder mit Fertilitätsstörungen) durchgeführt werden. Ergeben sich Hinweise
auf Erkrankungen, die genetisch bedingt sein könnten, so muß eine Beratung durch einen
Humangenetiker erfolgen.
Eine Indikation zur ICSI ist dann gegeben, wenn bei
schwerer männlicher Infertilität oder aufgrund anderer Gegebenheiten (zum Beispiel
erfolglose Befruchtungsversuche) die Herbeiführung einer Schwangerschaft höchst
unwahrscheinlich ist.
- Gewinnung der Spermatozoen:
Die für die ICSI verwandten Spermien können aus dem
Ejakulat, aus dem Hoden oder den ableitenden Samenwegen (vorwiegend dem Nebenhoden)
gewonnen werden. Bei obstruktiver Azoospermie können Spermien aus dem Nebenhoden
aspiriert werden (zum Beispiel "microsurgical epididymal sperm aspiration" =
MESA oder unter Umständen "percutaneous epididymal sperm aspiration" = PESA).
Bei nicht obstruktiver Azoospermie und schwerster Oligoasthenoteratozoospermie lassen sich
Spermien unter Umständen aus dem Hoden aspirieren ("testicular sperm
aspiration" = TESA) oder aus dem bioptisch gewonnenen Hodengewebe extrahieren
("testicular sperm extraction" = TESE). Die Verwendung von haploiden Keimzellen
vor der Entwicklung zu Spermien befindet sich noch in der Erprobungsphase und kann noch
nicht generell empfohlen werden.
3.2.2 Medizinische Kontraindikationen
- Absolute Kontraindikationen:
Alle Kontraindikationen gegen eine Schwangerschaft.
- Eingeschränkte Kontraindikationen:
Durch Anwendung der Methode entstehende, im Einzelfall
besonders hohe medizinische Risiken für die Gesundheit der Frau oder die Entwicklung des
Kindes. Psychogene Unfruchtbarkeit.
3.2.3 Elterliche Voraussetzungen
Der Arzt soll im Rahmen einer Unfruchtbarkeitsbehandlung
darauf hinwirken, daß dem Paar eine kompetente Beratung über dessen mögliche psychische
Belastung und die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird. Beim
Einsatz der genannten Methoden dürfen nur die Eizellen der Frau befruchtet werden, bei
der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll.
Grundsätzlich darf nur Samen des Ehepartners Verwendung
finden (homologes System). Die Anwendung dieser Methoden bei nicht verheirateten Paaren in
stabiler Partnerschaft darf nur nach vorheriger Beratung durch die bei der Ärztekammer
eingerichtete Kommission durchgeführt werden. Die Anwendung der Methoden bei
alleinstehenden Frauen und in gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist nicht zulässig.
Sollen bei der Anwendung dieser Methoden fremde
Samenzellen verwendet werden, bedarf dies eines zustimmenden Votums der bei der
Ärztekammer eingerichteten Kommission.
Die Anwendung der Methoden ist unzulässig, wenn
erkennbar ist, daß die Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, ihr
Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten überlassen will (Ersatzmutterschaft).
3.3 Diagnostische Voraussetzungen
Jeder Anwendung dieser Methode hat eine sorgfältige
Diagnostik bei den Ehepartnern vorauszugehen, die alle Faktoren berücksichtigt, die
sowohl für den unmittelbaren Therapieerfolg als auch für die Gesundheit des Kindes von
Bedeutung sind.
3.4 Aufklärung und Einwilligung
Die betroffenen Ehepaare müssen vor Beginn der
Behandlung über den vorgesehenen Eingriff, die Einzelschritte des Verfahrens, seine
Erfolgsaussichten, Komplikationsmöglichkeiten und Kosten informiert werden. Sie sind auch
darüber aufzuklären, welche Maßnahmen für den Fall möglich sind, daß Embryonen aus
unvorhersehbarem Grunde nicht transferiert werden können. Die erfolgte Aufklärung und
die Einwilligung der Ehepartner zur Behandlung müssen schriftlich fixiert und von beiden
Ehepartnern und dem aufklärenden Arzt unterzeichnet werden. Vor Durchführung einer
assistierten Reproduktion sollte die Aufklärung des Ehepaares die relevanten
medizinischen, juristischen und sozialen Gesichtspunkte berücksichtigen.
3.5 Fachliche, personelle und technische
Voraussetzungen als Zulassungsbedingungen
Die Zulassung zur Durchführung dieser Methoden als
Therapieverfahren setzt die Erfüllung der nachstehend festgelegten fachlichen,
personellen und technischen Mindestanforderungen voraus.
Die Anzeigepflicht umfaßt den Nachweis, daß die
sachgerechte Durchführung der erforderlichen Leistungen sowohl fachlich (Ausbildungs- und
Qualifikationsnachweis) als auch personell und sachlich (räumliche und apparative
Ausstattung) auf den nachstehend genannten Teilgebieten gewährleistet ist.
3.5.1 Qualifikation des
Arbeitsgruppenleiters
Der Leiter der Arbeitsgruppe muß Facharzt für
Gynäkologie und Geburtshilfe sein und über die fakultative Weiterbildung
"gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin" verfügen. Über die
Gleichwertigkeit anderer Qualifikationen entscheidet die Ärztekammer. Dem Leiter der
Arbeitsgruppe obliegt die verantwortliche Überwachung der in diesen Richtlinien
festgeschriebenen Maßnahmen.
3.5.2 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe
müssen über folgende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen:
- Endokrinologie der Reproduktion
- Gynäkologische Sonographie
- Operative Gynäkologie
- Reproduktionsbiologie mit dem Schwerpunkt der
In-vitro-Kultur
- Andrologie
Von diesen fünf Bereichen können jeweils nur zwei
gleichzeitig von einem Arzt oder Wissenschaftler der Arbeitsgruppe verantwortlich geführt
werden. Grundsätzlich müssen andrologisch qualifizierte Ärzte (Urologen, Dermatologen,
Internisten mit Schwerpunkt Endokrinologie) in Diagnostik und Therapie im Rahmen der
assistierten Reproduktion integriert sein. Die regelmäßige Kooperation mit einem
Humangenetiker und einem ärztlichen Psychotherapeuten muß gewährleistet sein.
3.5.3 Sachliche Voraussetzungen
Folgende Einrichtungen müssen ständig und ohne
Zeitverzug verfügbar beziehungsweise einsatzbereit sein:
- Hormonlabor
- Ultraschalldiagnostik
- Operationsbereitschaft mit Anästhesie-Team
- Labor für Spermiendiagnostik und -präparation
- Labor für In-vitro-Fertilisation, In-vitro-Kultur und
gegebenenfalls Mikroinjektion
- EDV-gestützte Datenerfassung
4. Durchführungsbedingungen
4.1 Gewinnung von Gameten und Transfer von
Gameten und Embryonen
Für die Unfruchtbarkeitsbehandlung mit den genannten
Methoden dürfen maximal drei Eizellen befruchtet und drei Embryonen einzeitig auf die
Mutter übertragen werden (§1 Abs.1 Nr.3 ESchG). An den zum Transfer vorgesehenen
Embryonen dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die nicht unmittelbar dem Wohle des
Kindes dienen.
Höhergradige Mehrlinge (mehr als Zwillinge) sollten
verhindert werden, da hierbei sowohl das Leben der Mutter gefährdet als auch die
Morbidität und Mortalität der meist frühgeborenen Kinder deutlich erhöht ist. Daher
sollen Schwangere mit höhergradigen Mehrlingen immer frühzeitig hospitalisiert werden.
Das Risiko, besonders für höhergradige Mehrlinge, mit allen gesundheitlichen und
sozialen Problemen für Kinder und Eltern, wiegt so schwer, daß ihm das alleinige Ziel
des Schwangerschaftserfolges untergeordnet werden muß. Zur Senkung des Mehrlingsrisikos
müssen folglich die wesentlichen Parameter wie Alter der Mutter und Indikation zur
Therapie abgewogen werden.
Die Drillingsrate nach In-vitro-Fertilisation liegt nach
weltweiten Erhebungen der letzten fünf Jahre bei vier Prozent bis fünf Prozent und für
die intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion bei sechs Prozent bis sieben Prozent aller
Schwangerschaften. Hierbei handelt es sich meist um Patientinnen, die jünger als 35 Jahre
alt sind. Es ist deshalb anzuraten, bei Patientinnen unter 35 Jahren nur zwei Eizellen zu
befruchten und zwei Embryonen zu transferieren.
Wenn von dem Paar der Transfer von drei Embryonen
gewünscht wird, sollte dies nach entsprechender Aufklärung über das Drillingsrisiko und
die genannten damit verbundenen Gefahren dokumentiert werden.
Auch bei den übrigen verwandten Methoden dürfen
ebenfalls maximal drei Pronukleusstadien oder Embryonen intratubar übertragen werden (§
1 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 ESchG).
4.2 Kryokonservierung
Kryokonservierung ist nur im Stadium der Vorkerne
zulässig. Kryokonservierung von Embryonen ist nur in den im Embryonenschutzgesetz
geregelten Ausnahmefällen zulässig, wenn die im Behandlungszyklus vorgesehene
Übertragung nicht möglich ist (§ 9 Abs. 3 ESchG).
Die weitere Kultivierung von Eizellen im Vorkernstadium
darf nur zum Zwecke des Transfers und nur mit der Einwilligung beider Eltern vorgenommen
werden. Es sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen Eizellen im Vorkernstadium weder
kryokonserviert noch weiter kultiviert werden dürfen, wenn dies von einem Elternteil
verlangt wird oder wenn ein Elternteil verstorben ist.
Die Kryokonservierung von ejakulierten, epididymalen und
testikulären Spermatozoen beziehungsweise von Hodengewebe kann ohne Einschränkung
durchgeführt werden.
4.3 Verfahrens- und Qualitätssicherung
4.3.1
Zum Zwecke der Verfahrens- und Qualitätssicherung
richten die Ärztekammern gemeinsam ein Dokumentationszentrum ein (Deutsches IVF-Register
= DIR). Jede Arbeitsgruppe hat eine EDV-gestützte Dokumentation entsprechend dem
Fragenkatalog des Deutschen IVF-Registers zu erstellen.
4.3.2
Die Ärztekammer beauftragt das Dokumentationszentrum
(DIR), jährlich einen Bericht über die Arbeit der zugelassenen IVF/ET-Zentren zu
erstellen und zu veröffentlichen. Die erhobenen Daten sollen regelmäßig so ausgewertet
werden, daß dem Arzt die individuelle Beurteilung seiner Tätigkeit ermöglicht wird.
4.3.3
Verdacht auf Verstöße gegen die Richtlinien, auch
auffälliges Ausbleiben der Dokumentationen, sind der Ärztekammer zu melden.
4.4 Kommerzielle Nutzung
Es ist unzulässig, einen extrakorporal erzeugten oder
einer Frau vor Abschluß einer Einnistung in die Gebärmutter entnommenen Embryo zu
veräußern oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abzugeben, zu erwerben
oder zu verwenden. Ebenso ist es unzulässig, die Entwicklung eines Embryos zu einem
anderen Zwecke als zu der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu bewirken (§ 2 ESchG).
4.5 Berufsrechtliche Folgen
Die Nichtbeachtung der unter Punkt 3.2 bis 4.4 genannten
Voraussetzungen kann berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Kommentar
Zu 1:
Die Befruchtung der instrumentell entnommenen Eizelle
durch die Samenzelle erfolgt bei der In-vitroFertilisation in der Regel in einem
Kulturgefäß (in vitro). Bei der intrazytoplasmatischen Spermatozoeninjektion (ICSI) wird
eine männliche Keimzelle in die Eizelle injiziert. Nach erfolgter Befruchtung und
Beobachtung von Zellteilungen erfolgt der Embryotransfer in die Gebärmutter (ET) oder in
den Eileiter (EIFT). Da nicht in jedem Falle eine Einnistung gelingt, können unter
bestimmten Bedingungen maximal drei Embryonen transferiert werden, um die Chancen für den
Eintritt einer Schwangerschaft zu verbessern.
Zu 2:
Der intratubare Gametentransfer, die
In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer, die intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion
und die übrigen verwandten Methoden gründen sich auf eine umfangreiche
naturwissenschaftliche Forschung sowie erfolgreiche klinische Anwendung beim Menschen. Sie
sind so weit ausgereift, daß ihre Anwendung zur Behandlung bestimmter Formen der
menschlichen Unfruchtbarkeit gerechtfertigt ist. Nach den heute vorliegenden Erfahrungen
ist bei Frauen über 40 Jahre ohne klimakterische Umstellung (gemessen an der Erhöhung
von Gonadotropinwerten) ein Ausschluß von der Therapie nicht gerechtfertigt. Allerdings
ist die Zahl der Fehlgeburten bei Frauen über 40 Jahre nach zunächst erfolgreicher
Behandlung eindeutig erhöht. Nach vier vergebens durchgeführten Embryo- und
Gametentransfers nimmt die Wahrscheinlichkeit, eine Schwangerschaft zu erzielen -
unabhängig vom Alter - deutlich ab.
Zu 3.2.1.3:
Da bei einigen männlichen Fertilitätsstörungen auch
mit der homologen Insemination gegebenenfalls eine Schwangerschaft erzielt werden kann,
sollte diese in der Regel als das weniger eingreifende Verfahren zuvor angewandt werden.
Bei schweren männlichen Fertilitätsstörungen (zum Beispiel bei ausgeprägter
Oligoasthenoteratozoospermie, Globozoospermie oder immunologischer Infertilität) können
durch intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion (ICSI) die Chancen eines
Schwangerschaftseintrittes erhöht werden.
Bei nicht obstruktiver Azoospermie oder schwerer
Oligozoospermie (< 5 Mill./ml) wird aufgrund von zur Zeit vorliegenden empirischen
Daten empfohlen, vor Beginn der ICSI-Behandlung eine Chromosomenanalyse bei beiden
Partnern durchzuführen. Die molekulargenetische Untersuchung Y q 11 (Azoospermiefaktor,
AZF) kann bei Azoospermie (außer bei gesicherter obstruktiver Azoospermie) und
hochgradiger Oligozoospermie angeboten werden. Bei kongenitalem beidseitigem Verschluß
der ableitenden Samenwege (CBAVD = "congenital bilateral aplasie of the
vasdeferens") muß eine Beratung des Paares durch einen Humangenetiker erfolgen. In
diesem Fall sind eine detaillierte Mutationsanalyse im Gen für die Zystische Fibrose
(CFTR-Gen) und gegebenenfalls ein Schweißtest sowie eine Ultraschalluntersuchung des
Urogenitaltraktes notwendig. Von dem Ergebnis ist es abhängig, ob eine entsprechende
molekulargenetische Untersuchung bei der Partnerin erforderlich ist.
Zu 3.2.3:
Seine aktive Rolle bei der Entstehung der Schwangerschaft
legt dem Arzt gegenüber dem Kind eine besondere Verantwortung auf. Für die Entscheidung
des Arztes über die Behandlung einer Fertilitätsstörung durch Verfahren der
assistierten Reproduktion oder verwandter Methoden ist daher nicht nur der - auf anderem
Wege nicht erfüllbare - Kinderwunsch seiner Patientin maßgebend, sondern mit zumindest
ebenso starker Gewichtung das künftige Wohl des erhofften Kindes.
Zu 4.2:
Eizellen im Vorkernstadium - nach Eindringen der
Samenzelle, aber vor der Kernverschmelzung - überstehen die Kryokonservierung und das
Auftauen besser als nicht imprägnierte Eizellen. Erst während der nach dem Auftauen
erfolgenden Kultivierung in vitro kommt es durch Kernverschmelzung zum Abschluß der
Befruchtung. Durch Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium entfallen die mit der
Kryokonservierung von Embryonen verbundenen ethischen Probleme, weil vor dem Abschluß des
Befruchtungsvorganges noch kein neues personales Leben entstanden ist.
Zu 4.3:
Die Qualitätssicherung in der assistierten Reproduktion
macht die Erfassung der für die Beurteilung des therapeutischen Ergebnisses unabdingbaren
Informationen notwendig. Zu diesem Zwecke errichten die Ärztekammern gemeinsam ein
Dokumentationszentrum (DIR).
Erhoben werden alle Daten, die - den Erfolg der Therapie
beeinflussen können (zum Beispiel Alter der Partner, vorangegangene Schwangerschaften,
vorangegangene Sterilitätstherapie), - die Wahl der Therapie bestimmen (zum Beispiel
Spermiogramm, auffällige Befunde der Frau), - helfen, auffällige Befunde kausal zu
interpretieren (zum Beispiel genetische Diagnosen), - den Verlauf der Stimulation
dokumentieren (zum Beispiel Wahl des Stimulationsprotokolls, Wahl der verwendeten
Medikamente, Menge der eingesetzten Hormonmedikation, Dauer der Stimulation), - den
primären Erfolg dokumentieren (zum Beispiel Anzahl der Eizellen, Eizellqualität,
Befruchtungsrate, Anzahl der transferierten Embryonen), - den Behandlungsausgang
dokumentieren (zum Beispiel Schwangerschaftseintritt, Schwangerschaftsverlauf, Geburt,
Fehlbildungen der geborenen Kinder). Die Beurteilung dieser Kriterien ist nur auf der
Grundlage einer prospektiven Datenerfassung möglich. Konkret bedeutet die Prospektivität
der Datenerhebung, daß die ersten Angaben zum Behandlungszyklus innerhalb von acht Tagen
nach Beginn der hormonellen Stimulation eingegeben werden müssen. Dies ist notwendig, um
eine nachträgliche Selektion nach erfolgreichen und nicht erfolgreichen Behandlungszyklen
und somit eine bewußte oder unbewußte Manipulation der Daten zu vermeiden. Durch die
prospektive Erfassung der Daten wird eine Auswertung im Sinne der Qualitätssicherung
ermöglicht, die nicht nur dem interessierten Arzt, sondern auch der interessierten
Patientin den Behandlungserfolg sowie die Bedeutung eventuell beeinflussender Faktoren
transparent macht.
Anhang
I. Vermeidung sozialer und rechtlicher Nachteile
für ein durch IVF gezeugtes Kind
1. Im Rahmen der Anwendung der genannten Methoden ist
sicherzustellen, daß dem betroffenen Ehepaar neben der ärztlich-somatischen Behandlung
eine psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung eröffnet wird. Dieses ist nicht
zuletzt notwendig, um auch soziale und rechtliche Nachteile für ein künftiges Kind zu
vermeiden. Gelangt der Arzt aufgrund seiner Gespräche mit dem Ehepartner und
konsiliarischer Beratung mit psychotherapeutisch tätigen Fachkollegen oder Psychologen -
insbesondere in Fällen, in denen ein Kinderwunsch geäußert wird, um bestehende Probleme
in einer Partnerschaft zu überwinden - zu der Überzeugung, daß sich durch die Geburt
eines Kindes diese Probleme der Partnerschaft nicht bewältigen lassen, so soll er keine
der aufgeführten Behandlungsmethoden der Fortpflanzungsmedizin anwenden.
2. Die grundsätzliche Bindung der Anwendung der Methoden
der assistierten Reproduktion an eine bestehende Ehe findet ihre Rechtfertigung in dem
verfassungsrechtlich verankerten besonderen Schutz von Ehe und Familie. Die Verfassung
stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates (Art. 6 Abs.1 GG). Sie geht
dabei davon aus, daß eine Familie auf der Basis einer Ehe gegründet wird und dadurch
ihren rechtlichen und sittlichen Zusammenhalt findet. An diese Wertentscheidung der
Verfassung ist auch der Arzt gebunden, der durch die Methoden der assistierten
Reproduktion zur Bildung einer über die Partnerschaft zweier Menschen hinausgehenden
Familie beitragen soll.
3. Bei der Zeugung durch Methoden der assistierten
Reproduktion im homologen System (Anwendung bei bestehender Ehe) bestehen hinsichtlich des
Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes zu seinen Eltern keine Unterschiede gegenüber
einer natürlichen Zeugung. Bei bestehender Ehe ist der Rechtsstatus des durch Methoden
der assistierten Reproduktion gezeugten Kindes daher eindeutig bestimmt. Daraus
rechtfertigt sich die grundsätzliche Bindung der Methoden der assistierten Reproduktion
an eine bestehende Ehe und die Anwendung im homologen System.
Nach neuerem Verfassungsrechtsverständnis ist davon
auszugehen, daß die das bisherige Recht prägende Unterscheidung zwischen ehelicher und
nichtehelicher Abstammung und der dem nichtehelichen Kind anhaftende Sonderstatus nicht
mehr als mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar anzusehen ist (BVerfGE 84, 168 ff. und 92, 158
ff.). Auch Väter nichtehelicher Kinder sind Träger des Elternrechtes aus Art. 6 Abs. 2
GG. Entsprechend diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wurde das Kindschaftsrecht durch
das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, novelliert.
Durch dieses Gesetz sollen rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen
Kindern, die in Teilbereichen noch bestehen, soweit wie möglich abgebaut werden. Es soll
die Ehelichkeit beziehungsweise die Nichtehelichkeit eines Kindes künftig kein der Person
anhaftendes Statusmerkmal mehr sein. Allerdings führt die Änderung des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes nicht zu einer vollständigen abstammungsrechtlichen
Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder.
Das Fehlen dieser abstammungsrechtlichen Gleichstellung
sowie die Tatsache, daß das Anfechtungsrecht des "Vaters" bei der Anwendung der
assistierten Reproduktion gesetzlich nicht ausgeschlossen wurde, läßt es trotz der
gesetzlichen Neuregelung des Kindschaftsrechtes gerechtfertigt erscheinen, vor der
Anwendung der Methoden der assistierten Reproduktion außerhalb einer bestehenden Ehe ein
beratendes Votum der Kommission für assistierte Reproduktion einzuholen. Dabei sollte in
jedem Fall sichergestellt werden, daß ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben wird. Im
Hinblick auf das Kindeswohl verbietet es sich, einer alleinstehenden Frau oder
gleichgeschlechtlichen Paaren einen Kinderwunsch zu erfüllen. Im übrigen besteht in den
genannten Fällen gegenüber dem Arzt kein Anspruch auf Anwendung der Methoden der
assistierten Reproduktion, da es nach wie vor kein positives Recht auf "nichteheliche
Fortpflanzung" gibt.
4. Darüber hinaus wirft die Durchführung von Methoden
der assistierten Reproduktion mit Spendersamen Dritter ebenso wie die artifizielle
heterologe Insemination besondere Probleme auf, wenn diese Methoden im heterologen System
zur Anwendung gelangen. Diese Probleme bestehen in dem Auseinanderfallen der sozialen und
genetischen Vaterschaft. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novellierung des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes zwar die Frage diskutiert (vgl. Bundestags-Drs. 13/4899,
S. 146, S. 166 sowie Bundesrats-Drs. 710/1/97), ob durch einen Ausschluß des
Anfechtungsrechtes dieses Problem gelöst werden könne, eine gesetzliche Regelung jedoch
nicht getroffen, da die Gesamtproblematik der heterologen Insemination nach Auffassung des
Gesetzgebers nicht einer isolierten Teilregelung zugeführt werden sollte, sondern in
einem gesonderten Gesetz insgesamt zu regeln sei.
Nach der Gesetzesänderung besteht daher nach wie vor die
Möglichkeit, daß die Vaterschaft sowohl von dem sozialen Vater des Kindes als auch von
dem Kind selbst angefochten werden kann, wenn auch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH - NJW 95, S. 2028) die Anfechtung eines Partners, der seine
Zustimmung zur Anwendung der assistierten Reproduktion im heterologen System gegeben hat,
nicht zwingend zu einem Verlust des Unterhaltsanspruches des Kindes führen muß.
Das Anfechtungsrecht des Kindes dient der Sicherung des
Rechtsanspruches des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft. Aber auch wenn die
Ehelichkeit beziehungsweise die Vaterschaft nicht angefochten wird, hat das durch
heterologe Insemination gezeugte Kind einen Anspruch auf Bekanntgabe seines biologischen
Vaters, da die biologische Vaterschaft, zum Beispiel im Eingehen einer Ehe, im Hinblick
auf seine Gesundheit und die seiner Nachkommenschaft von wesentlicher Bedeutung ist. Der
Arzt kann dem Samenspender daher keine Anonymität zusichern, zumal nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGEntscheidung vom 31. 1. 1989 - 1 BvL
17/87) das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf Kenntnis der eigenen
Abstammung umfaßt. Der Arzt muß den Samenspender vielmehr darauf hinweisen, daß er
gegenüber dem Kind zur Nennung des Spendernamens verpflichtet ist und sich insoweit auch
nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen kann.
Dies alles macht es erforderlich, die Anwendung der
Methode der assistierten Reproduktion im heterologen System erst dann durchzuführen, wenn
ein zustimmendes Votum der zuständigen Kommission der Ärztekammer eingeholt worden ist,
und zwar unabhängig davon, ob diese Methode bei Ehepartnern oder bei auf Dauer angelegten
Partnerschaften zur Anwendung gelangt.
In der Regel kann ein zustimmendes Votum nur abgegeben
werden, wenn - eine der Methoden der assistierten
Reproduktion im homologen System wegen Unfruchtbarkeit
des Mannes nicht möglich ist,
- die Verwendung eines Mischspermas ausgeschlossen ist, da
durch sie die spätere Identifikation des biologischen Vaters erschwert würde,
- der Samenspender sich mit der Bekanntgabe seines Namens an
das Kind durch den Arzt für den Fall ausdrücklich einverstanden erklärt, daß ein
entsprechendes Auskunftsersuchen an den Arzt gestellt wird,
- die Eheleute/Partner und der Samenspender über die
Möglichkeit der Anfechtung der Ehelichkeit/Vaterschaft und die sich daraus ergebenden
Rechtsfolgen und das hiervon bestehende Recht des Kindes auf Namensnennung des
Samenspenders aufgeklärt worden sind und diese Aufklärung ausreichend dokumentiert
worden ist,
- bei nicht verheirateten Paaren zuverlässig festgestellt
werden kann, daß diese in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft leben.
5. Durch das zum 1. Januar 1991 in Kraft getretene
Embryonenschutzgesetz sind sowohl die Eizellenspende als auch die Ersatzmutterschaft
gesetzlich verboten worden. Der Gesetzgeber wollte durch diese Verbotsvorschrift
verhindern, daß es zu einer sogenannten gespaltenen Mutterschaft kommt und damit die
austragende und die genetische Mutter nicht mehr identisch sind. Dem liegt die Erkenntnis
zugrunde, daß das Kind in seiner gesamten körperlichen und seelischen Entwicklung sowohl
durch die von der genetischen Mutter stammenden Erbanlagen wie auch durch die enge
während der Schwangerschaft bestehende Beziehung zwischen ihm und der austragenden Mutter
entscheidend geprägt wird. Eine gespaltene Mutterschaft läßt besondere Schwierigkeiten
bei der Selbstfindung des Kindes und negative Auswirkungen auf seine seelische Entwicklung
befürchten. Dieses Ziel soll durch ein Verbot der Verwendung fremder Eizellen bei der
Herbeiführung einer Schwangerschaft sowie durch das Verbot einer Ersatzmutterschaft
erreicht werden.
II. Ständige Kommission bei den Ärztekammern
Von den Landesärztekammern sind Ständige Kommissionen
zu bilden, welche die Einhaltung der Zulassungs- und Durchführungsbedingungen prüfen.
Ihnen sollen Ärzte und Juristen mit Sachkompetenz in medizinischen und rechtlichen Fragen
der Methoden der assistierten Reproduktion angehören. Die Kommission kann sich in
speziellen Fragen durch Vertreter anderer Gebiete ergänzen. Betroffene in eigener Sache
sind ausgeschlossen. Um eine möglichst einheitliche Anwendung dieser Richtlinien zu
erreichen, sollten von mehreren Ärztekammern gemeinsam getragene Kommissionen gebildet
und/oder bei der Bundesärztekammer eine Kommission zur Beurteilung grundsätzlicher
Auslegungsfragen gebildet werden.
Mitglieder des Arbeitskreises:
Prof. Dr. med. K.-D. Bachmann, Vorsitzender des
Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer, Münster
Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. H. M. Beier, Direktor des
Instituts für Anatomie und Reproduktionsbiologie der Medizinischen Fakultät der
Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen
Prof. Dr. med. K. Diedrich, Direktor der Klinik für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Medizinische Universität zu Lübeck
Prof. Dr. med. W. Engel, Direktor des Instituts für
Humangenetik der Universität Göttingen
Prof. Dr. med. H. Hepp, Direktor der Klinik und
Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Klinikum Großhadern, München
(federführend)
Prof. Dr. theol. M. Honecker, Abteilung für Sozialethik
und systematische Theologie, Evanglisch-theologisches Seminar, Bonn
Prof. Dr. med. E. Nieschlag, Direktor des Instituts für
Reproduktionsmedizin, Zentrum für Frauenheilkunde, Westfälische Wilhelms-Universität
Münster
Prof. Dr. theol. habil. J. Reiter, Fachbereich
Katholische Theologie, Seminar für Moraltheologie und Sozialethik, Johannes
Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Dr. med. habil. W.-B. Schill,
Geschäftsführender Direktor des Zentrums für Dermatologie und Andrologie,
Justus-Liebig-Universität Gießen
Prof. Dr. med. W. Weidner, Leiter der Urologischen
Klinik, Justus-Liebig-Universität Gießen
RA Ulrike Wollersheim, Rechtsabteilung der
Bundesärztekammer, Köln
Prof. Dr. med. H.-B. Wuermeling, em. Direktor des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität ErlangenNürnberg
Beratend mitgewirkt:
Priv.-Doz. Dr. med. R. Felberbaum, Beiratsvorsitzender
des Deutschen IVF-Registers, Bad Segeberg
Dr. med. Dagmar Hutzler, Kassenärztliche
Bundesvereinigung, Köln
Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Straße 1
50931 Köln
Zitierweise dieses Beitrags:
Dt Ärztebl 1998; 95: A-3166-3171
[Heft 49] v |